H a n a u e r
privilegirte Wochennachr.icht.
Jm Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.
Donnerstag den 13. Mai 1815.
Po liz ei verfügn
1. In mehreren VerordnlMen ist vorgeschrieben, daß ausser den Gasthaltern und ort deutlichen Wirthen, Niemand dahier einen Fremden beherbergen, und daß kein Einwoh--' ner einen Fremden ohne erhaltene Erlaubniß oder Nachweisung, daß demselben der Aufent- Halt von den einschlagenden Behörden gestattet worden seye, ein Logis vermiethen, auch daß jeder Bürger, Beisaß eher Schußverwandter von den auf Besuch zu ihnen kommenden Bekannten und Verwandten, wenn diesen ein Nachtlager unentgeldlich gestattet werden wollte, die Anzeige thun und gleich den Wirthen Nachtzettel einseudeu, niemals aber einen auswärtigen Verwandten, ohne für solchen zuvorderst den Schutz auszuwirken, für beständig zu sich nehmen solle.
Da jedoch diesen Vorschriften, ungeachtet der damit verbundenen Strafandrohungen, bisher nicht nachgelebt worden ist, so findet man sich bewogen, solche mit dem Beifügen in Erinnerung zu bringen, daß sich die Uebertreter- auf welche genau invigilirt werden wird, selbsten beizumessen haben, wenn sie mit den bestimmten Strafen unnachsichtlich belegt werden. HaiM heu 24. April 1315. Kurfürstl. hessische Polizeikommission daselbst.