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privtlegirte

ochennachrtcht.

Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althana«,

Donnerstag den 23. März 1815,

Höchste Verordnung.

(General-Pardon.)

Von Gottes Gnaden Wilhelm L des heiligen Römischen Reichs Kurfürst, fouverainer Land­graf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf zu Katzenelndogen, Dieß, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc.

Bei dem nun beendigten Kriege und denen häufig eingehenden Gesuchen um Pardon haben Wir aus Landesherrlicher Milde Uns bewogen befunden, allen bis zum heutigen Tage von Unsern Truppen desertirten Unteroffiziers, Gemeinen und Knechten einen völligen Par­don von aller Strafe gnädigst zu bewilligen, wenn fie fich keines anderen Verbrechens, als der Dersertion schuldig gemacht, noch zu ferneren Kriegsdiensten brauchbar find, und sich bis zum 1. August h. a. bei ihren Regimentern und Korps, oder den verschiedenen Gouver­nements einfinden. Wir befehlen daher Unserem Kriegskollegio, diesen Generalpardon gehö­rig bekannt zu machen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Kur­fürstlichen geheimen Infiegels. So geschehen zu Kassel, den 7. März 1815.

(U S.) Wilhelm, Kurfürst.

Vt. Schmerfeltz.