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Wilderer dieses lose und der öffentlichen Sicherheit in seinem Fortschrekten gefährliche Gewerbe mit besonderer Anstrengung getrieben, und dadurch äusser dem Schaden, welchen sie in den königl. Jagdgeheegeu anrichten, auch der öffentlichen Sittlichkeit gefährlich wurden. Um dem ferneren Anwachsen dieses Uebels zu begegnen, ist es nothwendig , jene Anlockung zu beseitigen, welche solche aus der Reihe gesetzlicher Staatsbürger tretende Individuen durch den leichten und gefahrlosen Verkehr und Debit mit ihrer unrechtmäßig besitzenden Waare bisher» gefunden haben.. Es wird daher verordnet:
1) Alles, sowohl im Lande und in hiesiger Stadt zum Verkauft gebracht werdende als auch nur weiter durchgeführt werdende Wildprett aller Gattungen muß mit einem Zeugnisse jener auswärtigen oder inländischen Behörde versehen seyn, von welcher dasselbe rechtlich ak- quirirt worden.
2) Alles mit einem solchen Zeugnisse nicht versehene Wild wird als durch Jagdfrevel «kqukrirt, der Konfiskation zum Besten der Armen unterworfen, und der Besitzer ist in eine fiskalische Strafe verfallen, welche dem Werthe des konfiszirten Wildprets gleich ist.
3) Hiervon ist der Käufer aus zweiter und dritter Hand nicht ausgenommen, wenn der selbe nicht beim Verkauft eines ganzen Stückes Wild das Herkunftszeugniß hat mit au s liefern lassen,
4) Die Wildprethändler, welche sich mit Aushauen und dem Einzelverkauft von Wild- pret abgeben, sind gehalten, die Herkunftszeugnisse desselben der Polizeibehörde vorzuzeigen, von welcher dieselbe visüt werden;
5) Diese Herkuuftszeichen und Visa sind im Sommer auf 8 Tage und im Winter auf j!4 Tage gültig; früher ausgestellte sind als durch Unterschleif gebrauchte anzusehen, und die darin bezeichneten Waaren zu konsisziren.
6) Die Land - und Wasserzollbeamten und das Accis- und Zollaufsichtspersonale, so wie die Polizeibehörden sind ermächtigt, sich über alles ein- und aus - auch durchgeführt werdende Wildbret die Herkunftszeugnisse vorzeigen zu lassen, und bei Ermanglung oder Zweideutigkeit derselben, per nächsten Polizeibehörde davon znr Verfügung die Anzeige zn machen;
7) Diese Verordnug soll öffentlich bekannt gemacht, an den Thoren affigirt, und denen auswä'tigen benachbarten Behörden.mitgetheilt werden.
Vorstehende Verordnung des K. Hofkommissa.iats wird zufolge des h. Reskripts vom 4. Jänner hiermit öffentlich bekannt gemacht, damit Niemand sich mir Unwissenheit entschuldigen möge, und dient provisorisch znr allgemeinen Nachachtung und Bemessung, bis die von seiner Majestät alle-gnädigst angeordnete Revision der königl. Jagdgesetze vollendet, und eine allge- meme umfassende Verordnung erlassen seyn wird. Vorzüglich empfehle ich sämtlichen Polizei- Hedörden, unter Bezug auf die am 10. September vorigen Jahres erlassene Instruktion, ihre besondere Aufmerksamkeit auf die überhand nehmende Wilddieberei zu richten, und die deßfalls bestehenden Veryrdnuugen pünktlich zu vollziehen.
Aschassenhurg am 10. Januar 1815.
Der Präfekt, Will.
Der General- Sekretair, Frhr. v. Strauß.
zu jedermanns Nachricht, hierdurch bekannt gemacht. Dekretum Hanau den 18. Februar 1815. Kurfürstl. hessisches Rentkammerforstdepartement daselbst.
2. Nachdem wegen der Viehunterkaufsprästationeu durch Resolut, Kurfürstl. Rentkammer vom Sites Jan. a. c. dahin entschieden worden ist, daß
1) diese Abgabe von allem dazu geeigneten Vieh, wenn solches von hiesigen Einwohnern