H a n a u e r
privilegirte Wochennach richt.
Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.
Num.
Donnerstag den 23» Februar 1815»
Regierungsausschreiben.
1. Da die nachfolgende Stelle der höchsten Verordnung vom 27. Dezember 1788,
„ Was die eigentliche sogenannte Suppliken und Memorialen in Gnaden - oder aber auch „anderen-ausser einem förmlichen Prozeß vorkommenden Sachen, sie mögen an Uns oder „Unsere nachgesetzte fürstliche Kollegia gerichtet seyn, anbelangt; so befehlen Wir hier« „durch gnädigst, daß fothane Schriften nicht nur jedesmal von dem Konzipienten um „ter,schrieben, oder in dessen Entstehung nicht angenommen, auch ohne Resolution zur ,, rückgegeben, sondern auch von dem Schriftsteller jedesmal die dafür bezahlt erhaltene „Gebühren einschlüssig des Stempelrapiers und der Abschreibgebühren mit bemerket, „und von denselben, bei Vermeidung unserer Ungnade, oder sonst einer der Uebertretun- „angemessenen scharfen Best afung, der Bedacht genommen werden solle, daß denselr „den hierunter keine Uebernehmung der Partheien, besonders inz geringfügigen Gegen- „ ständen / zur Last fallen möge."