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H a n a u e r prtvilegirte Wochennachricht.

Jm Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhanses in Althanau.

P o l i z e i v e r f ü g u n g.

1. Ungeachtet die Polizeiordnung von 1790

I. in Ansehung des in die Stadt zum Verkauf gebracht werdenden Brennholzes, daß soli ches auf die dazu bestimmten Marktplätze angefahren und allda verkauft, dahingegen aller Ankauf besagten Holzes vor den Thoren wie in den Strassen, bei Strafe der Konfiskation und resp. des Betrags des Geldes, verboten seyn solle und

II. in Ansehung der Lebensrnitteln, als: Butter, Eier, Obst, Gemus u. s. w.

daß 1) die mit dergleichen auf Marktage »zur Marktzeit (welche vorn frichen. Morgen an, bis 12 Uhr Mittags dauert) vom Lande in die Stadt kommenden Leute, auf keine Weise vom Markt abgelenkr werden sollen, mithin denselben weder vor die Thore entgegen gegan­gen, noch auf den Strassen, noch in den Häusern irgend eine Marktfeilschaft abgekauft wer­den, sondern ein jeder sein Bedürfniß zur Marktzeit nirgends anders als auf dem Markt kau- fen, dieser Einkauf aber 2) denjenigen, welche mit Marktfeilschaften Handelsverkehr treiben, zur Marktzeit nicht früher als im Sommer nach 10 Uhr, und im Winter nach 11 Uhr Mit