H a n a u e r
privilegirte
Wochennachrtcht.
Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Anhanau.
Donnerstag den 19. Mai 1814.
Polizeiverfügung.
1. Wegen der in der umliegenden Gegend ebenfalls so sehr geberrschten epidemischen Krauk- heilen, und um von da. eine abe maiige Verbreitung des epidemischen Fieberstoffs zu verhüten, wird hierdurch vor der Hand und bis auf weitere Verordnung alles Einbringen von alte i Kleidungsstücken , alten wollenen, baumwollenen und leinenen Effekten, bei St afe der Konfiskation und Vernichtung derselben, verboten; für jeden Kontravenieuten wird ausserdem noch auf eine 1s4 jährige Untersagung der Gewerbstreibung angetragen werden. Dek". Hanau den 5. Mai 1814. Aus Kurhess scher Polizeikvmmisson daselbst.
Verladung der Gläubiger.
1. Diejenige, welche an die geringe Verlassenschaft des Seidenwebers Daniel Hänß Ansprüche zu machen haben, werden zu deren Liquidirung auf den 21ten k. M. peremtorisch vor- geladen. Dekr. Reuhanan den 20. April 1814.
Knrhessisches Stadtschultheisenamt.