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Vorladung der Gläubiger.
1. Nachdem der ehemalige Hofbestä'nder Martin May / ohnlängst dahier mit Hinterlassung eitles Testaments verstorben, und nunmehr zur Eröffnung und Publikation dieser letzten Willensverordnung Termin auf den Listen l. M. angesetzt worden; so werden alle diejenigen, welche sich dabei interessier glauben, zu jener Gerichtshandlung vorgeladen , um solcher in Person oder durch einen Bevollmächtigten beizuwohnen. Hanau den 5- März 1814.
Kurfürstl. Stadtschultheisenamt.
2. Da es zur Auseinandersetzung des Nachlasses der Ehefrau deß Gärtners Martin Lotz, vorherigen Wittwe des Gärtners Konrad Lamy, zu wissen nöthig ist/ welche Schulden vorhanden sind, so werden alle und jede / welche sowohl an die Vestorbene besonders/ als auch während ihrer letztbestandenen Ehe kontrahirte hypothekarische oder sonstige Forderungen zu haben vermeinen / aufgefordert / solche in dem auf ben, I9ten f. M. Vormittags bestimmten Termin, bei Vermeidung der Ausfchliessung von der Masse, anzuzeigen. Dekr. Neuhanau den jZ. Febr. 1814.
Kurhessisches Stadtschultheisenamt.
3- Der hiesige Bürger und Handelsmann Jean Dangers ist kürzlich mit Hinterlassung eines Testaments mit Tod abgegangen , und werden daher alle diejenigen, welche an dessen Nachlaß Erbansprüche zu machen sich berechtigt halten, hiermit aufgesordert, bei unterzogener Stelle in Her auf Mittwoch den 4ten May d/J, Vormittags 11 Uhr angesehen Tagefahrt, in Person oder Bevollmächtigte sich einzufinden und der Eröffnung und Publikation des Testaments sich zu gewärtigen. Dekret. Neuhanau den 7ten Febr. 1814.
Kurhessisches Stadtschultheisenamt.
4. Wer an den Nachlaß des verlebten Schneidergesellen Ludwig Goos von hier, erb- oder sonstige Ansprüche zu haben berechtigt ist, wird peremtorisch vorgeladen, solche den 19. k. M. bei Amt rechtsgebührend zu begründen. Neuhanau den 7ten Febr." 1814-
Kurhessisches Stadtschultheisenamt.
5. Da die Kinder des verstorbenen Scidenstrumpfmachers Egidius Roncier die Erbschaft ihres Vaters mit der Rechtswohlthat des Gesetzes und Inventars antreten wollen und Vorladung der Gläubiger nachgesucht haben, so werden Alle und Jede, welche Forderungen an den gedachten Egidius Roncier zu haben glauben, vorgeladen, solche in dem auf den 26ten k. M. Vormittags angefetzten Termin rechtsgebührend zu begründen. Dekret. Neuhanau den IZ §ebr. 1814.
Kurhessisches Stadtschultheisenamt.
6- Es werden hiermit alle diejenigen, welche an den Nachlaß des ohnlängst verstorbenen hiesigen Bürgers und GarkochS Andreas Zwirnemann aus irgend einem Rechtsgrunde Erb-oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, vorgeladen, solche bei Verlust derselben indem auf den 26ten k. M., Vormittggs 10 Uhr, bestimmten Termin bei Unterzeichneter Behöbe anzuzeigen und rechtsgebührend zu begründen. Dekr. Neuhauau den 10. Februar 1814.
(L. S.) Kurfürstl. Stadtschultheisenamt.
Verkauf von Grundstücken.
1. Auf Anrufen der Erben der Wittwe des Schreinermeisters Wilhelm Engelhard, soll die zu deren Verlassenschaft gehörige in der Altengasse, neben dem Hutfabrikanten Beck und in der Steinhelmergasse neben Schreinermeisters Abraham Mengers Wittwe gelegene Eckbehausung, Freitags den 1. April, Nachmittags 5 Uhr, öffentlich an den Meistbietenden durch richterlichen Zuschlag verkauft werden. Dekr. Neuhanau den 23« Februar I8I4.
(L. 8.) Kurfürstl. Stadtschultheisenamt., -