dung anzuweisen, und eben so von nun an, bei Strafe von 5 Rthlr, keinen auswärts gebürtigen männlichen Dienstboten, Gesellen, Lehrling, TaglShner oder Knecht eher bis nach dessen von mir visirten Passe oder andern Legitimationsurkunden in Dienst oder Arbeit zu nehmen. Hanau den 20. Sept. 1813.
Der Polizeidirektor und Maire der Stadt Hanau.
S ch l e r e t h.
Auszug der Instruktion, die Mititairkonskr ipti on betreffend.
Art. 70. Jede fremde Militär- oder andere Personen, welche überwiesen ist, einen Deserteur, Refraktär und Konskribirten ausserhalb den Staaten Sr. Röntgt. Hoheit verheimlicht , seine Entweichung begünstigt, oder in den Nachstellungen und Verfolgungen versteckt zu haben, wird als Mitschuldiger deS Deserteurs, Refraktärs und Konskribir- len angesehen, und wenn man ihrer habhaft wird-, zu eben derselben Strafe verurtheilt wird — Jeder Einwohner der Staaten Sr. Röntgt Hoheit, der überwiesen ist, die Person eines Deseurs, RefraktärS und Ronskribirten verheimlicht, dessen Entweichung begünstigt, oder denselben auf irgend eine Weise den verordneten Nachstellungen und Verfolgungen entzogen zu haben, wird seinen bürgerlichen Gerichtsbehörden angezeigt, und auf 2 Jahre Gefängnißstrafe, dahingegen aus 2 Jahre in die Eisen verurtheilt, wenn er den Deserteur mit Gewehr und Bagage verheimlicht hat — Jeder Einwohner in Feindes Lande, das durch Truppen Gr. Honigs. Hoheit besetzt ist, welcher in vorstehendem Fall sich befindet, wird eben so, wie der Deserteur, bestraft, je nach der Wichtigkeit der Umstände der Desertion. — Es ist nicht erforderlich, daß das verheimlichte Individuum schon als Deserteur oder Refraktär vcrurthet sey, um die erwähnte Strafe gegen Den Derheimlicher zur Anwendung zu bringen. — Sobald ein Konskribirter zur Aktive aufgefordert ist, und sich der Einstellung durch die Flucht zu entziehen sucht, oder sich »erborgen hält, so läßt derselbe sich schon eines Ungehorsams zu Schulden kommen, und ein jeder, welcher ihm von diesem Zeitpunkt an einem Zufluchtsort gestattet, oder ihn in seinem Hause als Dienstbote oder sonst aufnimmt, hat die vorhin bemerkte Strafe bewirkt. — Was die Militairpersonen anlangt, so sind dieselbe als Deserteurs zu beirach. ten , sobald sie ihre Fahnen ohne Erlaubniß verlassen, oder sich nach Ablauf ihres Urlaubes nicht wieder zu ihren Korps begeben. — Es ist also hinreichend, wenn eine Mili- tairperson als Deserteur signalisirt ist, um den Verheimlichor mit der gesetzlichen Strafe zu belegen, und die Tribunale dürfen diese Straf, unter dem Vorwande, daß die verheimlichte Militärperson noch nicht kriegsrechtlich verurtheilt worden sey, nicht beseitigen — Die Präfekten müssen unter eigener Verantwortlichkeit darauf sehen, daß die betreffenden Distrikimaire nach diesen gesetzlichen Bestimmungen unnachsichtlich verfahren^ und haben, falls dieses in dem einen oder andern Fall nicht geschehen mögte, davon die Anzeige an den unterzeichneten Minister zu machen. — UrbrigenS bleibt die erlassene Deserteurverordnung vom 18 Februar 18u in ihrer ganzen Wirkung, mit dem Zusatz jedoch, Daß der Werh, der von dem Deserteur vertragenen Armatur - und Donturstücke,auffver Stelle entweder von dem eigenen Vermögen des Deserteurs, oder von dessen Eltern, auf Rechnung seines einst zu erhoffenden Erbtheils, dem Aerar vergütet werden muß. 25ej, gänzlicher Unvermögenheit des Deserteurs und Der Eltern, bleibt es beydem Inhalt der bestehenden Verordnung.
Art. 71. Derjenige, welcher einen Deserteur oder Refraktär bei sich ausgenommen hat, kann sich damit nicht entschuldigen, daß derselbe sich als Knecht bei ihm vermiethet habe, wenn er ihn nicht vorhdr der Wunizipalrerwaltung vor gestellt hat, um ihn zu exami- ntren, seine Papiere und Pässe zu untersuchen , .nv auf alle mögliche. Weise Gewißheit zu Vhalten, daß derselbe tyedei Deserteur noch Refraktär sey.