dung anzuweisen, und eben so von nun an, bei Strafe von 5 Rthlr, keinen auswärts gebürtigen männ!ichcn Dienstboten,Gesellen, Lehrling, Taglöhner oder Knecht eher bis nach dessen von mir visirten Passe oder andern Legitimationsurkunden in Dienst oder Arbeit zu nehmen. Hanau den 20. Sept. 1813.
Der Polizeidirektor und Maire der Stadt Hanau.
S ch l e r e t h.
Auszug der Instruktion, die Militairkonskriptivn betreffend.
Art. 70. Jede fremde Militär- oder andere Personen, welche übcrwiescn ist, einen Deserteur, Refraktär und Konskribirten ausserhalb den Staaten Sr. Königl Hoheit verheimlicht, seine Entweichung begünstigt, oder in den Nachstellungen und Verfolgungen versteckt zu haben, wird als Mitschuldiger des Deserteurs, Refraktors und Konskribirten angesehen, und wenn man ihrer habhaft wird, zu eben derselben Strafe verurtheilt wird — Jeder Einwohner der Staaten Sr. Königl Hoheit, der überwiesen ist, die Person eines Deseurs, Refraktärs und Konskribirten verheimlicht, dessen Entweichung begünstigt, oder denselben auf irgend eine Weise den verordneten Nachstellungen und Verfolgungen entzogen zu haben, wird seinen bürgerlichen Gerichtsbehörden angezergt, und auf 2 Jahre Gefängnißstrafe, dahingegen auf 2 Jahre in die Eisen verurtheilt, wenn er den Deserteur mit Gewehr und Bagage verheimlicht hat. — Jeder Einwohner in Feindes Lande, das durch Truppen Sr. Königl. Hoheit besetzt ist, welcher in vorstehendem Fall sich befindet, wird eben so, wie der Deserteur, bestraft, je nach der Wichtigkeit der Umstände der Desertion. — Es ist nicht erforderlich, daß das verheimlichte Individuum schon als Deserteur oder Refraktär verurtheilt sey, um die erwähnte Strafe gegen den Verheimlicher zur Anwendung zu bringen. — Sobald ein Konskribirter zur Aktive aufgefordert ist, und sich der Einstellung durch die Flucht zu entziehen sucht, oder sich verborgen hält, so läßt derselbe sich schon eines Ungehorsams zu Schulden kommen, und ein jeder, welcher ihm von diesem Zeitpunkt an einen Zufluchtsort gestattet, oder ihn in seinem Hause als Dienstbote oder sonst aufnimmt, hat die vorhin bemerkte Strafe be- rvirkt. — Was die Militairpersonen anlangt, so sind dieselbe als Deserteurs zu betracht len, sobald sie ihre Fahnen ohne Erlaubniß verlassen, oder sich nach Ablauf ihres Urlaubes nicht wieder zu ihren Korps begeben. —Es ist also hinreichend, wenn eine Mili- tairperson als Deserteur signalisirt ist, um den Verheimlichet mit der gesetzlichen Strafe zu belegen, und die Tribunale dürfen diese Strafe, unter dem Vorwande, daß die verheimlichte Mililärperson noch nicht kriegsrechtlich verurtheilt worden sey, nicht beseitigen — Die Präfekten müssen unter eigener Verantwortlichkeit darauf sehen, daß die betreffenden Distriktmaire nach diesen gesetzlichen Bestimmungen unnachsichtlich verfahren, und haben, falls dieses in dem einen oder andern Fall nicht geschehen mögte, davon die Anzeige an den unterzeichneten Minister zu machen. — Uebrigens bleibt die erlassene Deserteurverordnung vom 18 Februar iZn in ihrer ganzen Wirkung, mit dem Zusatz jedoch, daß der Werh, der von dem Deserteur vertragenen Armatur^ und Monturstücke, auf der Stelle entweder von dem eigenen Vermögen des Deserteurs, oder von dessen Eltern, auf Rechnung seines einst zu erhoffenden Erbtheils, dem Aerar vergütet werden muß. Bei gänzlicher Unvermögenheit des Deserteurs und der Eltern, bleibt es bei dem Inhalt der bestehenden Verordnung.
Art. 71. Derjenige, welcher einen Deserteur oder Refraktär bei sich ausgenommen hat, kann sich damit nicht entschuldigen, daß derselbe sich als Knecht bei ihm vermietbet habe, wenn er ihn nrchr vorher der Munizipalverwattung vorgestellt hat, um ihn zu ccami- niren, seine Papiere und Pässe zu untersuchen , und auf alle mögliche Weise Gewißheit zu erhalten, daß derselbe weder Deserteur noch Refraktär sey.