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H a n a u e r Departements- Blatt. 39. © t ü ck.

Donnerstag den 30» September 1813»

Im Verlage und zum Besten des es. reform. Waisenhauses in Hanau.

Höchste Verordnung.

Wir Karl von Gottes Gnaden, Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg rc. rc.

haben, in Erwägung, daß in Kurzem die Departemente, Gemeinden und jeder ein­zelne Einwohner deS Großherzogthums, wegen Ertragung der KriegSlasten, Entschädi­gungen durch Ausgleichuygsmittel des dazu bestimmten Accis- und Gewerbsteuerertrags erhalten werde;

daß in dem gegenwärtigen Augenblicke den dringenden Bedürfnissen des Departements für Kriegskosten auf andere Weise abgeholfen werden müsse;

daß die Erhebung von Grundsteuern nebst den schon bestehenden eine neue Last wäre, welche den ohnehin bedrängten Güterbesitzern nicht zugemuthet werden könne;

daß dagegen ein ausgeschriebenes Anlehen gegenwärtig noch das leichteste und minder drückende Mittel seye, indem die Einwohner des Großherzogthums bei einem ihnen ver­zinslichen und 'rüher oder später zurückzuzahlenden Vorschüsse ihre gegenwärtigen Auf- Opferungen in der Folge wieder vergütet erhalten, beschlossen und beschlossen r

Art. r.

Unser Präfekt des Departements Hanau wird ermächtigt und angewiesen, auf Rech­nung des allgemeinen LandeSkriegslastenfonds ein Anlehen von sämmtlichen Einwohnern des Departements dergestalt zu eröffnen, daß jeder als Beitrag zu diesem Anlehen i/z Prozent der für dieses Jahr regulirten reinen Vermögenssteuer, worunter Die BesoldungS- steuer nicht begriffen ist, bis Ende Septembers entrichte.

A r t. 2.

Diese Beiträge werden mit 5 vom Hundert verzinset. Der Zinsenlauf beginnt vom itcn Oktober 1813 an.

Art. z.

Das gesammte Grundvermögen des Großherzogthums und der durch Unser Patent vom 2Sten Juli 1813 konstituirte allgemeine KriegSlastenfonds dienen zur Sicherung dieses nothwendigen Anleihens. Insbesondere soll die monatliche Einnahme von dem Addi- Nonalaccise und der Gewerbsteuer zur Abtragung der Zinsen und so baldmöglich auch deS Kapitals verwendet werden.

Art. 4.

Die einzelnen Einwohner entrichten ihren Beitrag an die Kasse derjenigen Gemeinde zu welcher sie gehören, und werden somit Gläubiger dieser Gemeinde. Die Gemeinde