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Polizeiverfügung.

, Damit sich die hiesigen Einwohner nicht entschuldigen können, daß sie von der jüngst er­lassenen in dem Mairiegebaude angeschlagenen Instruktion, die MiMairkonskrtpuon für das Großherzogthum Frankfurt betreffend, keine Kenntniß erhalten, mache ich beide nach­stehende dem hiesigen^Publikum besonders zu wissen nöthige Artikel dieser Verordnung noch­mals andurch bekannt, und fordere zugleich alle hiesige Herrschaften und gewerblreibende Einwohner, welche frembd^nichl da hier gebürtige, männliche Dienstboten, Ge­sellen, Lehrlinge, Arbeiter oder Knechie in Dienste haben, solche mit deren Pässen oder Legitimationen , zur erforderlichen Prüfung derselben, binnen 14 Tagen bei mir zur Mel­dung anzuweisen, und eben so von nun an bei Strafe von 5 Rthlr, keinen auswärts gebürtigen männlichen Dienstboten,Gesellen, Lehrling,Taglöhner oder Knecht eh-»r bis nach dessen von mir visirten Paffe oder andern Legitimationsurkunden in Dienst oder Arbeit zu nehmen. Hanau den 20. Sept. T813.

Der Polizeidirektor und Maire der Stadt Hanau. S ch l e r e t h.

Auszug der Instruktion, die Militairkonskr ip ti 0 n betreffend,

Art. 70. Jede fremde Militär- oder andere Personen, welche überwiesen ist, einen Deserteur, Refraktär und Konskribirten ausserhalb den Staaten Sr. Königl Hoheit ver­heimlicht, seine Entweichung begünstigt, oder in den Nachstellungen und Verfolgungen versteckt zu haben, wird als Mitschuldiger deS Deserteurs, Refraktors und Konskribir­ten angesehen, und wenn man ihrer habhaft wird, zu eben derselben Strafe verurtheilt wird. — Jeder Einwohner der Staaten Sr. Königl Hoheit, der überwiesen ist, die Per­son eines Deseurs, Refraktärs und Konskribirten verheimlicht, dessen Entweichung be­günstigt, oder denselben auf irgend eine Weise den verordneten Nachstellungen und Ver­folgungen entzogen zu haben, wird seinen- bürgerlichen Gerichtsbehörden angezeigt, und auf 2 Jahre Gefängnißstrafe, dahingegen auf 2 Jahre in die Eisen vtlurrheiit, wenn er den Deserteur mit Gewehr und Bagage verheimlicht hat, — Jeder Einwohner in Feindes Lande, das durch Truppen Sr. Königl. Hoheit besetzt ist, welcher in vorstehen­dem Fall sich befindet, wird eben so, wie der Deserteur, bestraft, je nach der Wichtigkeit der Umstände der Desertion. — Es ist nicht erforderlich, daß das verheimlichte Indivi­duum schon als Deserteur oder Refraktär verurtheilt sey, um die erwähnte Strafe"gegen den Verheimlicher zur Anwendung zu bringen. — Sobald ein Konskribirter zur Aktive aufgefordert ist, und sich der Einstellung durch die Flucht zu entziehen sucht, oder sich verborgen hält, so läßt derselbe sich schon eines Ungehorsams zu Schulden kommen, und ein jeder, welcher ihm von diesem Zeitpunkt an einen Zufluchtsort gestattet, oder ihn in seinem Hause als Dienstbote oder sonst aufnimmt, hat die vorhin bemerkte Strafe be­wirkt. — Was die Militairpersonen anlangt, so sind dieselbe a^s Deserteurs zu betrach­ten, sobald sie ihre Fahnen ohne Erlaubniß verlassen, oder sich nach Ablauf ihres Ur­laubes nicht wieder zu ihren Korps begehen. — Es ist also hinreichend, wenn eine Mili- tairperson als Deserteur signalisirt ist, um den Verheimlichet mit der gesetzlichen Strafe zu belege», und die Tribunale dürfen diese Strafe, unter dem Verwände, daß die ver­heimlichte Militärperson noch nicht kriegsrechtlich verurtheilt worden sey, nicht beseiti­gen — Die Präfekten müssen unter eigener Verantwortlichkeit darauf sehen, daß die betreffenden Tüstriktmaire nach diesen gesetzlichen Bestimmungen unnachsichtlich verfahren, und haben, falls dieses in dem einen oder andern Fall nicht geschehen mögte, davon die Anzeige an den unterzeichneten Minister zu machen. — Uebrigens bleibt die erlassene De- serteurverordnung vom 18 Februar 131! in ihrer ganzen Wirkung, mit dem Zusatz jedoch, daß der Werh, der von dem Deserteur vertragenen Armatur - und Monturstücke, auf der