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-«»«»er Departements- Blatt.

I7- S t ü £

Donnerstag den i6. September 181^

Im Verlage und zum Besten des ev, reform. Waisenhauses in Hanau.

Präfeklurverfügungen.

Präfekturbekanntmachung.

i. Nachstehende höchste Verordnung, die Verpflegung der elternlosen, unvermögenden, Findlings- und ausgesetzten Kinder betreffend , wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß des Publikums gebracht. Hanau den 7ten September 1813

von Au er.

Wir Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von RegensbUrg re. k.

haben,

nach Ansicht der zu Handhabung der öffentlichen Sicherheit erlassenen Verordnung vom 9ten Oktober i8n., welche in Art 77. den Grundsatz bestätiget, daß jede Gemeinde ihre armen Gemeindeglieder zu ernähren verbunden seyn soll;

in Erwägung, daß die esternlosen, unvermögenden Kinder, und unter diesen die aus- * gesetzten oder Findlingskinder in die Klasse der Armen unstreitig gehören,

daß über die Unterhaltung und Verpflegung dieser armen elternlosen Kinder in den verschiedenen Departementen Unsers GroßherzogthumS bisher noch mancherlei von einan­der abweichende VeroriWungen und Einrichtungen bestanden haben,

daß aber dieser wichtige Gegenstand einer allgemeinen überall gleichen Bestimmung bedarf, verordnet und verordnen:

Art. r.

Unter den einer öffentlichen Vorsorge und Verpflegung bedürftigen^ Kindern sind alle diejenigen zu verstehen, die von den Personen, welchen ihre Ernährung und Erziehung nach den Gesetzen obliegt, nicht ernährt werden können; mithin

a) diejenigen, welche beide Eltern, so wie auch beide Großettern entweder durch den Tod, oder durch eine solche Enkwetchung, daß man deren Aufenthaltsort nicht weiß, verloren haben, auch nicht so viel eigenes Vermögen besitzen, daß sie davon noth» dürftig erzogen werden können;

b) die Kinder, deren Eltern oder Großeltern zwar noch leben, aber selbst unvermö­gend, und, wegen körperlicher Schwäche oder Gebrechen, ausser Stand find, de< Kindes oder Enkels nothdürftigen Unterhalt zu erwerben;

c) die ausgesetzten Kinder, deren Vater und Mutter unbekannt sind.

A r t 2.

Die öffentliche Verpflegung dieser armen elternlosen Kinder soll in den Städten und Orten, wo besondere dazu bestimmte Waisenhäuser oder andere dergleichen Stiftungen und Armenanstalten bereits bestehen, auS diesen, so weit sie dazu hinreichen, und nach den