ii) Se. König! Hoheit versehen sich der unverzüglichen Bekanntmachung und pünktliche» ßrfuRung dieser höchsten Verfügungen und werden die Uebertrcmngcn mit ernstliche» Nachdrucke aynden lassen. Der Präfekt des Departements,
v. A u e r.
(Bekanntmachung der Königl. Westphalischen Präfektur des Werradepartements.) (2te Abtheilung. Nr. 3645. Lit. C. Aufstellung der Konskriptionslisten für das I. 1794.)
4. In Gefolge einer auf die Bestimmungen des Z4ten Artikels des KonskriptionsgesetzeS vom 16 November 1809 sich gründenden Verfügung des Herrn Kriegsministers Epetlenz, soll sofort zu Anfertigung der Kommunalkonsknptionsiisten für daS Jahr 1794 geschritten werden, und dieses Geschäft biS zum Ende dieses Monafs beseitigt seyn.
Alle junge Männer dieses Departements, welche entweder
1) im Jahr 1794 im hiesigen Departement geboren, oder
2) zwar in einem andern Departement geboren, aber im hiesigen wohnhaft, oder
3) von früheren Aushebungen auf die von 1794 zurückgesetzt oder endlich
4) in den Listen früherer Jahre ohne ihr Verschulden ausgelassen sind, haben sich daher sofort, nachdem ihnen dieses bekannt geworden, entweder in Person oder durch ihre Eitern, Vormünder oder Bevollmächtigten, vor dem Herrn Maire ihres Ge- burls. oder Wohnorts zu stellen, zum Einschreiben m die Liste zu melden, und zugleich tHejenige Umstände anzugeben, auf welche sie vielleicht die Reklamation einer Befreiung oder Begünstigung gründen wollen. Diejenigen, welche dieses versäumen, werden von Amiswegen eingeschrieben, und verlieren nicht allein alle Ansprüche auf Be. günstig u ngen des Gesetzes, sondern werden auch in Gemäßheit des z^ten Artikels des Konskripiionskovep als solche erklärt, die zuerst marschieren müssen, o^ne an der Ziehung Theil nehmen zu dürfen.
Ich hoffe, daß das hiesige Departement keine Ungehorsamen dieser Art zahlen wird, und fordere die Eltern und Vormünder derjenigen KSnskribirlen, welche sich in diesem Augenblick vielleicht abwesend befinden, auf, dafür zu sorgen, daß dieselbe sofort in ihre Heimath zurückkehren, und sich nicht dem gesetzlichen Nachtheil auSsetzen, den es ihnen bringen würde, das Erscheinen bei der Operation deS Herrn Unterprafekten, und später den des Rekrutirungsraths versäummt zu haben. Marburg den 14. August 1813.
Der Präfekt.
(unterzeichnet:) A v. Trott.
Für die Treue der Ausfertigung.
Der Generalsekretair.
V. Stark.
Polizeiverfügung.
1. Da die beiden hiesigen Bürger Eberhard und Eschlo des Verbotes ungeachtet, Militair- effekten von Soldaten theils abgekauft theils als Versatz angenommen haben, so sind beide mit zweimal 24stündigem Arrest und ; Rthlr. nebst Verurtheilung in alle Unters»« chungskosten bestraft worden, welches «»durch zur Warnung bekannt gemacht wird.
Hanau den ipten August 1813. Großherzogliche Polizeidirektion,
S ch l e r e t h.
Ediktalvorladung.
r. Nachstehende dahier gebürtige Konskribirte, deren Aufenthaltsort Unbekannt ist, alsk Becker, Johann Rudolph.