losigkcft her Uebertreter veranlassen und befördern, ohne selbst direkten Antheil an dem hle.'auS entstehende» Vortheil zu nehmen , habt.« 1/3 der Art. 1 festgesetzten Geldstrafe im ersten BelretungSfalle, ß im zweiten, und ,m Dritten die Dienstentlassung zu erleiden.
-7) Letzterer tritt sogleich in dein Falle ein, wenn ein Beamter nicht blos kulpoS sondern ' bolos und mit eignen, Vortheile an den Salzunterschleifen Antheil nimm).
8) Die Generalsaln endirektion, die Herren Prasetten, DistriktömaireS und Maires haben jeder in fernem Verhältnisse für die pünktliche Beobachtung dieser höchsten Verfügungen zu sorgen, und auf solche zu wachen, welches allen bei amtlicher Verantwortlichkeit zur besondern Pflicht gemacht wird.
9) Damit die Generalsalinendirektion diese obere Aufsicht und Ausführung um so zweck- mäsiger einfacher und so manchen bisherigen Verwickelungen und Übeln Willen ungehemmter ausführen könne, wollen Se. Königl. Hoheit, daß die gedachte Generaldirektion allein und ausschließlich mit der Vollziehung aller die Salzproduktion und den Salzabsatz betreffenden Gesetze und An rdnungen beauftragt sey, in welcher Hinsicht Sie die nöthige Instruktion von Sr. Königl. Hoheit oder Höchstdero Finanzministerium erhalten, und eben so das Erforderliche dahin vorlegen wird.
10) Zufolge dieser Grundbestimmung haben die sämmtlichen Herren Präfekte, Unterpra- fektc, Polizeidirektionen, Distrikts- und OrtSmaires, Generalinspektionen, Distriktseinnehmer und übrigen Staats oder Gemeinbebeamten die auf diesen Verwaltungszweig sich beziehende Aufträge, und Verfügungen der Generaldirektion anzunehmen, und zum Vollzug zu bringen, Bericht dahin zu erstatten, und Erledigung von daher zu erwarten.
11) Se Königl. Hoheit versehen sich der unverzüglichen Bekanntmachung und pünktlichen Erfüllung dieser höchsten Verfügungen und werden die Uebertrclungen mit ernstlichem Nachdrucke ahnden lassen. Der Präfekt deS Departements,
v. A u e r.
(Bekanntmachung der Königl, Westphälischen Präfektur des Werradepartements.) ^(Äe Abcheilung. Nr. 3645. Lit. C. Aufstellung der KonskriptionSlisten für daS J. 1704.)
5. In Gefolge einer auf die Bestimmungen deS 34ten Artikels des KonftriptionSgefetzeS vom 16 November 1809 sich gründenden Verfügung des Herrn Kriegsministers Exellenz, soll sofort zu Anfertigung der Kommunalkonsknptionslisten für das Jahr 1794s geschritten werden, und dieses Geschäft bis zum Ende dieses MonatS beseitigt seyn.
Alle junge Männer dieses Departements, welche entweder
1) im Jahr 1794 im hiesigen Departement geboren, oder
2) zwar in einem andern Departement geboren, aber im hiesigen wohnhaft, oder
3) von früheren AuShebungen auf die von 1794 zurückgesetzt oder endlich
4) in den Listen früherer Jahre ohne ihr Verschulden ausgelassen sind, haben sich daher sofort, nachdem ihnen dieses bekannt geworden, entweder in Person oder durch ihre Eltern, Vormünder oder Bevollmächtigten, vor dem Herrn Maire ihres Ge- burts - oder Wohnorts zu stellen, zum Einschreiben in die Liste zu melden, und zugleich diejenige Umstände anzugeben. auf welche sie vielleicht die Reklamation einer Befreiung oder Begünstigung gründen wollen. Diejenigen, welche dieses versäumen, werden von AmtSwegen eingeschrieben, und verlieren nicht allein alle Ansprüche auf Begünstigungen des GesetzeS, sondern werden auch in Gemäßheit des z;ten Artikels des KonskriptionSkodex als solche erklärt, die zuerst marschieren müssen, johne an der Ziehung Theil nehmen zu dürfen.
Ach hoffe, daß das hiesige Departement keine Ungehorsamen dieser Art zählen wird, und fordere die EUern und Vormünder derjenigen Konskribirlen, welche sich in diesem Augenblick vielleicht abwesend befinden, auf, dafür zu sorgen, daß dieselbe sofort in ihte