durch ihr? Eltern, Vormünder oder Bevollmächtigten, vor dem Herrn Maire ihres Ge- buüs - oder Wohnorts zu stellen, zum Lu.fthrciden in die Liste zu melden, und zugleich diejenige Umstände anzugeben, auf welche sie vielleicht die Reklamation einer Befreiung oder Begünstigung gründen wollen. Diejenigen, welche dieses versäumen, werden von Amtswczen eingeschrieben, und verlieren nicht allein alle Ansprüche auf B^. gun st i q u n g e n deS Gesetzes, sondern werden auch in Gemäßheit des 3$ten Artikels des Kons clptionskodep als solche erklärt, die zuerst marschieren müssen, ohne an der Ziehung Theil nehmen zu dürfen.
Ich hoffe, daß das hiesige Departement keine Ungehorsamen dieser Art zahlen wird, und fordere die Eltern und Vormünder derjenigen Konskribirten, welche sich in diesem Augenblick vielleicht abwesend befinden, auf, dafür zu sorgen, daß dieselbe sofort in ihre Heimath zurückkehren, und sich nicht dem gesetzlichen Nachtheil aussetzen, den es ihnen bringen würde, das Erscheinen bei der Operation des Herrn Unterpräfektcn, und spater den des Rekrutirungsraths versäummt zu haben. Marburg den 14. August iZiz.
Der Prafekt.
(unterzeichnet:) A v. Trott.
Für die Treue der Ausfertigung, Der Gencralsekretair.
v. S t a r k,
Polizeiverfügungen,
1. Da die beiden hiesigen Bürger Eberhard und Efchlo des Verbotes ungeachtet, Militair- effekten von Soldaten theils abgekauft theils als Versatz angenommen haben, so sind beide mit zweimal 24stündigem Arrest und 5 Rthlr. nebst Derurtheilung in alle Untersu- chungskosten bestraft worden, welches andurch zur Warnung bekannt gemacht wird.
Hanau den I^ten August 1813* Großherzogliche Polizeidirektion,
- S ch l e r c t h. '
2, Es ist von Großherzoglicher Demolitionskommission die beschwerende Anzeige eingegan- gen, daß von den am Wallengelände angränzenden Hauseigenthümern und andern Ein- wohnern Gänse und Enten in den neu eingerichteten Stadtgraben getrieben, durch diese aber das neue noch nicht überall veste Ufer verdorben, das junge erst anwachsende Gras ausgerissen und der frische Ausschlag der angcpflanzten Weiden abgefressen und zerstört, auch die in den Graben befindliche Fische hierdurch weggefangen würden.
Mit Beziehung auf die schon früherhin unterm 10. Mai l I. erlassene desfallsige Polizeiverfügung, werden daher die hiesigen Einwohner angewiesen, ihre Gänse und Enten , bei Vermeidung von 1 Rthlr. Strafe, von sothanem Graben abzuhalten.
Hanau den 4. August igi3-
Großherzogl. Polizeidirektion. Schlereth.
3. Nachbezeichnete Stücke sind unter dem irten l. M. einem in einem hiesigen Gasthause lo- girenden Fremden, diebischerweise aus feinem Zimmer entwendet worden.
Sämmtliche Polizeibehörden werden daher dienstergebenst ersucht, auf deren Verkauf gefällige Obacht zu nehmen und den Verkäufer so wie die fragliche Stücke im Betretungs» falle emhatten und anher einbringen zu lassen. Zugleich wird demjenigen, der über diesen Diebstahl Auskunft zu geben und die entwendeten Stücke wieder herbeizuschaffen wissen sollte, von dem Eigenthümer eine Belohnung von 6 Louisd'ors zugesichert. Hanau den 17. August 1813. ' Der Kommissair der hohen Polizei.
Otto,