H a n a u e r Deparkemcnls-Blalt.
33. St ü ck.
Donnerstag den 19» August 1813.
Im Verlage und zum Besten des ev. reform. Waisenhauses in Hanau.
Höchste Verordnungen.
1. Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erz bisch off von Regensburg rc. rr.
In Erwägung,
daß der bis jetzt in dem Departements Fuld fast allgemein und zu« Theile auch in dem Departements Hanau bestandene Güterschluß eben so dem Wohls des Staates, als dem Glücke einzelner Familien Nachtheil«g, daß dadurch die Industrie gelahmt, un» das Eigenthum zu sehr beschränkt gewesen;
In der fernern Erwägung,
daß die Aufhebung des Güterschlusses nicht nur dem Geiste der heutigen Gesetzgebung angemessen ist, sondern auch die Mittel darbietet, jenen Verbindlichkeiten Genüge zu leisten, welche Wir gegen die Krone Frankreich durch den Ankauf der Domainengüte» übernommen haben, welche sich des Kaisers und des Königs Majestät in den Depar- tementen Fuld und Hanau vorbehalten hatte, und wovon die auf den zins- und lehn» — baren Gütern saftenden Domanialabgaben einen wesentlichen Theil ausmachen,
"haben, nach Anhörung der Vorschläge der mit den Zinsen-, Gülten- und Zehntenablä- sungsgeschafte beauftragten Spezialkommissarien, des Departementsraths Camuzi und Unsers Departemeniseinnehmers, Finanzraths Keitz zu Fuld und des Gutachtens Unser- FinanzministerS, beschlossen und beschließen r
Art 1.
Alle auf dem Grundeigenthume oder Berechtigungen haftenden Domanialabgaben an Geld, Früchten oder andern Naturalien sind vorzugsweise für die Zinspflichtigen selbst, ablösbar erklärt, im Falle aber diese den Abkauf nicht selbst bewirken könnten oder wollten , können sie durch jeden Dritten erworben werden.
Art 2.
Um den Zinspflichtigen diese Wohlthat des billigen Abkaufs und der eigentlichen Ablj- sung aus Staatsgründen vorzugsweise angedeihen zu lassen, verordnen Wirr Daß sechs Monate vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung angerechnet, nur die Zinspflichtigen selbst zum Loskaufe ihrer Geld > und Naturalzinsen zugelassen werden sollen, nach Ablauf dieser sechs Monate steht es aber, wenn die Zensiten von der ihnen gegönnten Wohlthat der Ablösung keinen Gebrauch gemacht haben, jedem Dritten frei, unter eben so vortheilhaften Bedingnissen, als solche den Zensiten bewilligt werden, die Zinsgefälle ganzer Gemeinden oder einzelner Dienstpflichtigen an sich zu kaufen, und in alle Rechte der Zinsherrschaft einrutreten.