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Krämer hingegen, welche mit Taback keinen Handel treiben, sondern blos zur Kon­sumtion im Kleinen verkaufen, haben bei jedesmaligem Empfang die erhaltene Quantität zu defiariren, und die schuldige Accise davon zu entrichten.

Art. 22.

Alle großherzogliche Unterthanen und Einwohner des Großherzogthums, welche dem Inhalte vorstehender Verordnung zuwider handeln, und die schuldige terifmaßge Accise, die diese Verordnung besagt, nicht entrichten, machen sich in jedem verkommenden Falle einer Accisdcfraudatlon, und folglich auch der aus die Defraudakionen gesetzten Strafe, welche in dem scchözigfachen Werth des tarifmäsigen Accisbetrags besteht, schuldig.

Art. 23. ,

Alle Untersuchungen und Bestrafungen von Accisdefraudationsfallen sollen nach dem Artikel 5 des Gesetzes vom 26ten Oktbr 1810 über die Strafgewalt der Polizei- und ad­ministrativen Stellen von der Accisverwaltung vorgenommen werden.

Art 24.

Bei jedem konstatirten Accisdefraudationsfall wird die gesetzlich ausgesprochene De» fraudationSstrafe so vertheilt, daß em Orittherl der Denunciant, das zweite Drittheil die Accisverwaltung zu beziehen, und das dritte Drkttheil für die Staatskasse zu verrechnen ist.

Gegenwärtige Verordnung wird auf höchsten Befehl Sem Negierungsblatte, un^ zu Erwirkung ihrer erfoiderlichen allgemeinsten Publicität in die Departemensblätter emgerückt, so wie durch die Ortsvorstände in den Gemeindehäusern bekannt gemacht, damit Niemand in Straffällen die Unwissenheit deS Gesetzes vorschützen könne.

Frankfurt, den aalen Juli 1813.

Auf höchsten Specialbefehl Sr. königl. Hoheit.

Der Staats- und Finanzminister

Graf von Benzol Sternau.

Zur Beglaubigung.

Der Justizminister.

Freiherr von Albini.

Präfekturverfügungen.

PräfekturbekanntmachunZ.

(die rückständigen Fourragegelder in der Stadt Hanau betreffend.) r. Von Großherzoglicher Mairie dahier ist mir ein Verzeichniß der hiesigen herrschaftlichen Diener und Pensionisten vorgelegt worden, welche sich bis jetzt noch immer weigern , das ihnen nach dem Einquartierungsansatz regulirte Fourragegeld zu bezahlen. Dieser Saum­seligkeit kann ich unmöglich Nachsehen, während/ selbst von minder Bemittelten, jene Ab­gabe mit Strenge beigetrieben wird.

Ich fordere daher erwähnte Personen hierdurch auf, jener ihrer Schuldigkeit binnen 8 Tagen a dato unfehlbar nachzukommen, in der Hoffnung, derjenigen Zwangsmittel über- hoben zu werden, welche ich nach Ablauf besagter Frist ergreifen muß, um eingegangene Verbindlichkeiten zu erfüllen, und eine gleiche Behandlung gegen alle Kontribuenten ein* ^eten zu lassen. Hanau am »8. Juli 18 i 3.

Der Präfekt des Departements.

d. A u e r.