H a N a u e r Departements- Black.
32. Stück.
Donnerstag den 12. August 18134
Im Verlage und zum Besten des ev. reform. Waisenhauses in Hanau.
Höchste Verordnungen.
1. Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischoffvon Regensburg rc. rc.
In Erwägung,
daß der bis jetzt in dem Departements Fuld fast allgemein und zum Theile auch in dem Departements Hanau bestandene Güterschluß eben so dem Wohle des Staates, als dem Glücke einzelner Familien nachtheilig, daß dadurch die Industrie gelahmt, und das Eigenthum zu sehr beschränkt gewesen;
In der fernern Erwägung,
daß die Aufhebung des Güterschlusses nicht nur dem Geiste der heutigen Gesetzgebung angemessen ist, sondern auch die Mittel darbietet, jenen Verbindlichkeiten Genüge zu leisten, welche Wir gegen die Krone Frankreich durch den Ankauf der Domainengüte» übernommen haben, welche sich des Kaisers und des Königs Majestät in den Depar- tementen Fuld und Hanau vorbehalten hatte, und wovon die auf den zins - und lehn- baren Gütern hastenden Domanialabgaben einen wesentlichen Theil ausmachen,
haben, nach Anhörung der Vorschläge, der mit den Zinsen-, Gülten- und Zehntenablösungsgeschäfte beauftragten Spezialkommissarien, des Departementsraths Camuzi und Unsers Departementseinnehmers, Finanzraths Keitz zu Fuld und deS Gutachrens Unsers Finanzministers, beschlossen und beschließen:
Art. 1.
Alle auf dem Grundeigenthume oder Berechtigungen haftenden Domanialabgaben an Geld, Früchten oder andern Naturalien sind vorzugsweise für die Zinspflichtigen selbst, ablösbar erklärt, im Falle aber diese den Abkauf nicht selbst bewirken könnten oder wollten, können sie durch jeden Dritten erworben werden.
Art 2.
Um den Zinspflichtigen diese Wohltbat des billigen Abkaufs und der eigentlichen Ablösung aus Staatsgründen vorzugsweise angedeihen zu lassen, verordnen Wir: Daß sechs Monate vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung angerechnet, nur die Zinspflichtigen selbst zum Loskaufe ihrer Geld - und Naturalzinsen zugelassen werden sollen, »ach Ablauf dieser sechs Monate steht es aber, wenn die Zensiten von der ihnen gegönnten Wohlthat der Ablösung keinen Gebrauch gemacht haben, jedem Dritten frei, unter eben so vortheilhaften Bedingnissen. als solche den Zensiten bewilligt werden, die Zinsgefälle ganzer Gemeinden oder einzelner Dienstpflichtigen an sich zu kaufen, und in alle Rechte der Zinsherrschaft einzutreten.