l$. Bei der Wittwe Rohtrauff an der weissen Lilie auf gleicher Erde eine Stube, Stuben- kammer, Kücke, Keller, Holzschoppen, Garten und Boden, alles verschlossen. Kann täglich besehen und den i. September bezogen werden.
15- Bei Wilhelm Reut in der Neustadt, gegenüber dem Weinberg ein kleines Logis von i Stube, Kammer, Küche, Boden und das Wasser im Haus.
16 Zwei vollständige Logis nebst schönem Garten dabei, können täglich besehen und bezogen werden. DaS Nähere ist zu erfragen bei Joh. Philipp Boos im goldenen Schwanen.
17. Eine Stube und Kammer für eine ledige Person mit Meubeln auf dem Altstädter Markt, täglich. Das Nähere ist bei AuSgeber dieses zu erfragen.
18. Ein Logis nahe am Neustädte» Markt, besteht in Stube, Kammer, einer besondern Kammer, Küche, Holzbehälter, Keller uud daS Wasser im Haus, sogleich. Bei Ausgeber dieses das Nähere.
19. Nahe an der Esplanade ein schönes Logis mit oder ohne Meubeln, täglich. Ausgeber dieses sagt bei wem.
Personen, welche verlangt werden:
1. Eine Hausmagd, die auch mit Nahen und Waschen umzugehen weiß und gute Zeugnisse mitbringen kann. Ausgeber dieses sagt wo.
2. Eine Magd, die mit Kochen nnd häuslicher Arbeit umzugehen weiß, und sich wegen ihres Wohlverhaltens legitimiren kann. Ausgeber dieses sagt wo.
3. In eine hiesige Specereihandlung ein junger Mann als Ladendiener. Das Nähere sagt Ausgeber dieses.
4, Eine Magd. welche mit kochen und häuslicher Arbeit umgehen kann. In Nr. 75. Tn der Frankfurter Straffe ist das Nähere zu erfragen.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen:
1. Nachdem Se. königliche Hoheit der Großherzog von Frankfurt, Fürst Primas des rheinischen Bundes re. rc. gnädigst geruht haben, dem Ludwig Daubert von hier die Rechte der Großjährigkeit auf den untertänigsten Antrag dieses Gerichts zu ertheilen, derselbe auch hierauf nach Vorschrift der Gesetze auf die Rechte des minderjährigen Alters durch Handgelübde an Eidesstatt verzichtet hat; so wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Signatam Hanau den ?ten August 1813-
Aus Großherzoglichem Departementsgericht daselbst.
v. M 0 tz. vt. Meistert in.
2. Da sich die Konsumtionssteuer vom Wein nach dem neuen Accistarif so wie von allen am dern Gegenständen auf die ganze Konsumtion ohne irgend eine Ausnahme erstreckt; so wird in Gemäßheit des Artikels 7 der hohen Verordnung vom 22ten Juli hierdurch bekannt gemacht, daß alle hiesige Bürger und Einwohner, welche Weinvorräthe besitzen, ihre jährliche präsumtive Weinkonsumtion dem Herrn Oberrentmeister Bode bis zum toten dieses schriftlich zu deklariren haben. Hanau den 2ten August i8i3<
Großherzogliche Inspektion der indirekten Steuern.
Z i e g l e r.
(Mit Beilage)