hoben zu werden, welche ich nach Ablauf besagter Frist ergreifen muß, um eingegangene Verbindlichkeiten zu erfüllen, und eine gleiche Behandlung gegen alle Kontribuenten eintreten zu lassen. Hanau am 28. Juli 1813.
Der Präfekt des Departements.
v. Auer.
Präfekturbekanntmachung,
(die Vermögenssteuer für 1513 betreffend.)
2. Die Berichtigung der Vermögenssteuer vom laufenden Jahre bringe ich sämmtlichen Kontribuenten hierdurch inS Gedächtniß.
Nur aus Rücksicht auf die dermalige dringende Kriegsleistungen, hat man den gesetzli- chen Termin von 14 Tagen ablaufen lassen, ohne zu Zwangsmittel zu schreiten.
Wer aber bis zu Ende dieses Monats seinen Beitrag nicht bezahlt, wird mit Epeku- tion unfehlbar belegt werden, so wie jeder säumige Zahler alsdann selbst Schuld ist, wenn sein Name und sein Vermögen nicht länger geheim bleiben kann. Hanau am 17. Juli igi3» Der Präfekt des Departements
v. Auer.
Präfekturbekanntmachung.
3. Es werden alle Polizeibehörden des Departements eingeladen. auf nachbenannte Deserteurs zu invigiliren, sie im Betretungsfalle arretiren und hierher einliefern zu lassen. Philipp Schäfer von Zechenheim, Distrikts Bergen, desertirte zu Heinrichsfeld. Andreas Geist ... . . . Frankfurt.
Joh. Hüffner von Uttrichshaufen, Distr Schwarzenfels, . . Heinrichsfeld.
Nikolaus Simon von Sterbfritz, . . ......
Joh Rieß von Altenhaßlau, Distr. Gelnhausen, . . . Frankfurt.
Peter Gas . .
Hanau den 1. August 1813.
„ , Der Präfekt des Departements.
v. Auer.
Polizeiverfügung.
1. Man hat dahier die vielfältige Bemerkung gemacht, daß, ohncrachtet der unter dem n. und 25 Mär;, so wie ten und 8- April l. I in, hiesigen Departementsblatte geschehener Bekannunachungen, fremde Personen ohne vorherige Anzeige, und nach hinlänglicher Legitimation eingedolten Sicherheilskarten, von hiesigen Wirthen und Privatleuten ausgenommen und auf längere Zeit beherbergt worden sind.
Es wird daher, in Beziehung auf die obenangeführte Polizeiverordnung, jeder hiesige Einwohner nochmals ermähnt, sich genau nach der damals gegebenen Vorschrift zu richten und keinen Fremden, ohne vorherige gehörige Anzeige, über 24 Stunden bei sich auf« zunehmen, widrigenfalls jeder die unnachsichtliche Zuziehung der schon damals bedrohten Strafe von 50 fl oder im Fall der Armuth verhältnißmasige Arrestbelegung, sich selbsten beizumcssen haben wird
Zugleich wird jeder mit Logierungsgerechtigkeit privilcgirte Wirth, ebenfalls mit Bezug auf die ihm desfalls unter dem 20 April i. J. schon bekannt gemachte lvon ihm selbst unterschriebene Pol zeiverfügung, wiederholt ernstlich angewiesen, die bei ihm ein- k.hrenden fremden Personen ohne Unterschied in die von ihm täglich einzureichenden Nacht- zettel, besser und genauer, als bisher geschehen, einzutragen, oder sich bei der ersten ge-