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2 Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Groß Herzog von Frankfurt, Erzbischoffvon Regensburg rc. rc.

In Erwägung,

daß der bis jetzt in dem Departemente Fuld fast allgemein und zum Theile auch in dem Departemente Hanau bestandene Gülerschluß eben so dem Wohle des Staates, als dem Glücke einzelner Familien nachtheilig, daß dadurch die Industrie gelähmt, und das Eigenthum zu sehr beschränkt gewesen;

der fernern Erwägung,

daß die Aufhebung des Güterschlusses nicht nur dem Geiste der heutigen Gesetzgebung angemessen ist,.sondern auch die Mittel darbietet, jenen Verbindlichkeiten Genüge zu leisten, welche Wir gegen die Krone Frankreich durch den Ankauf der Domainengüter übernommen haben, welche stch des Kaisers und des Königs Majestät in den Depar- tementcn Fuld und Hanau vorbehalten hatte, und wovon die auf den zins - und lehn« baren Gütern haftenden Domanialabgaben einen wesentlichen Theil ausmachen,

haben, nach Anhörung der Vorschläge, der mit den Zinsen-, Gülten - und Zehntenablö­sungsgeschäfte beauftragten Spezialkommissarien, des Departementsraths Camuzi und Unsers Departemenlseinnehmers, Finanzraths Keitz zu Fuld und deS Gutachtens Unser- Finanzministers, beschlossen und beschließen:

Art. i.

Alle auf dem Grundeigenthume oder Berechtigungen haftenden Domanialabgaben an Geld, Früchten oder andern Naturalien sind vorzugsweise für die Zinspflichtigen selbst, ablösbar erklärt, im Falle aber diese den Abkauf nicht selbst bewirken könnten oder woll« ten, können sie durch jeden Dritten erworben werden.

Art 2.

Um den Zinspflichtigen diese Wohlthat des billigen Abkaufs und der eigentlichen Ablö­sung aus Staatsgründen vorzugsweise angedeihen zu lassen, verordnen Wirr Daß sechs Monate vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung angerechnet, nur die Zinspflichtigen selbst zum Loskaufe ihrer Geld und Naturalzinsen zugelassen werden fol» len, nach Ablauf dieser sechs Monate steht eS aber, wenn die Zensiten von der ihnen ge­gönnten Wohlthat der Ablösung keinen Gebrauch gemacht haben, jedem Dritten frei, un­ter eben so vortheilhaften Bedingnissen, als solche den Zensiten bewilligt werden, die Zinsgefälle ganzer Gemeinden oder einzelner Dienstpflichtigen an sich zu kaufen, und in alle Rechte der Zinsherrschaft einzutreten.

Art. z.

Die Aufhebung des Güterschluffes ist eine unmittelbare Folge des wirklichen Abkaufes der Domanialabgaben durch den Eigenthümer, folglich der eigentlichen Ablösung, so daß der Eigenthümer eines bisher geschlossen gewesenen Gutes nach bewirktem Zinsenabkaufe mit demselben, als seinem wahren und freien Eigenthume verfahren, dasselbe ohne einzu- holenden Konsens einzeln oder im Ganzen verkaufen, unter seine Kinder theilen, vertau­schen oder auf andere Art darüber disponiren kann.

Art. 4.

Wer den Betrag feiner Domanialabgaben fünfzehnmal erlegt, hat feine Güter auf immer von diesen Lasten freigekauft und kann ausserdem den Betrag des AbkaufkapitalS nach eigener Wahl in baarem Gelde, und zwar nach Umstanden in mehreren Terminen oder in Fulder Kassenscheinen bezahlen , welche nach ihrem Nominalwerthe angenomme» werden.

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