(Die Bestrafung der Deserteure und Refraktaire betreffend, nebst Generalpardon der vor Bekanntmachung dieser Verordnung Entwichenen, und bis zum i. August des laufenden Jahres Zurückkehrenden )
Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von RegenSburg rc. rc.
i. Bon dem Generale en Chef des großherzoglichen Militairs, und von dem Minister der Kriegsverwaltung, Freiherrn von oberstem, ist uns die wiederholte Anzeige gemacht worden , daß bei dem Kontingent des Großherzogthums das pflichtvergessene Verbrechen der Militairdesertion dergestalt neuerdings eingeriffen sey, daß so manche Soldaten zum Theil mit Entwendung der Armatur und Montur entwichen, und daß dadurch nicht nur dem großherzoglichen Staate grosser Nachtheil zugefügt werde, sondern auch die Ehre der Einwohner des Großherzogthums durch den Anschein des Leichtsinnes, der Pflichtvergessen» und der Feigheit verletzt werde.
Indem Uns das Wohl und die Ehre der Uns von Gott anvertrauten Einwohner des Großherzogthums in Gesinnungen Unsers väterlichen Wohlwollens sehr am Herzen liegt; so sehen wir Uns nothwendig gezwungen, wohlmeinend dasjenige tu Erinnerung zu bringen, was von jeher in dem ehemaligen Kurstaate Mainz und nunmehr in dem Groß- herzogthume Frankfurt, nach Annahme des Militalrsirafgcsetzbucheö bestanden hat und noch bestehet.
Nach dem pflichtmasigen Vortrage Unsers Ministers der Kriegsverwaltung bestehen folgende Gesetze und MaaSregeln, deren Erneuerung hiermit, nach erstattetem Gutachten, für Nationalehre und Erhaltung des Großherzogthums erforderlich ist,
i) Die dreissig Revertiertage, welche, nach Art, 8. der die peinlichen Gesetze für daS großherzogliche Militair betnffcnden Verordnung vom 26. Dezember 1810, den Deserteuren in Friedenszeiten gestattet worden, sind nunmehr und bis auf weitere höchste Disposition aufgehoben.
2) Dicsemnach hat von nun an, und bis hierüber anders verordnet wird, in allen Desertionsfällen keine freiwillige Revertirung Statt, und es werden sämmtliche im Großher- zogthume stationirte und garnisonirende großherzogliche Truppenkorps des aktiven MilitairS und die Depotkompagnieen in dieser Hinsicht so betrachtet, als stünden sie wirklich im Felde.
3) Von dem Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an, werden die Deserteure vorerwähnter Korps und Kompagnien so bestraft, wie die Kriegsartikel solches für die Desertionsfälle tn Kriegszeiten verordnen.
4) Eingebrachte Deserteure dieser KorpS und Kompagnieen werden so bestraft, wie die Kriegsartikel dieses beim dritten Desertionsfälle verordnen, nämlich lebenslänglich auf die Schanze in Eisen.
5) Die Anführer eines Komplottes werden mit dem Tode bestraft.
6) Eine jede verabredete und gemeinschaftliche Desertion von drei und mehreren Soldaten ist ein Komplott.
7) Von dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung bei den großherzoglichen im Felde stehenden Kontingentsbataillonen, und bis auf weitere höchste Verfügung, wird ein jeder auch in der Folge freiwillig revertirende Deserteur von denselben, wenn er nicht zum Feinde entwichen war, mit lebenslänglicher Schanzenstrafe in Eisen belegt
8) Die Deserteure zum Feinde werden mit dem Tode bestraft, wie Kriegsartikel dieses verordnen.
9) Ein jeder eingefangen werdende Deserteur der Artikel 7. erwähnten Bataillone wird wie ein Deserteur zum Feinde bestraft. Mit gleicher Strafe werden
10) die Anführer eines Komplotts dieser Bataillone belegt.