3) Von dem Tage -er Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an, werden die Deserteure vorerwähnter KorpS und Compagnien so bestraft, wie die Kriegsartikel solches für die Deserlionsfälie in Kriegszeiten verordnen.
4) Eingebrachte Deserteure dieser Korps und Compagnien werden so bestraft, wie die Kriegsartikel dieses beim dritten Desertionsfalle verordnen, nämlich lebenslänglich auf die Schanze in Euen.
5) Sie Anführer eines Komplottes werden mit dem Tode bestraft.
6) Eine jede verabredete und gemeinschaftliche Desertion von drei und mehreren Soldaten ist ein Komplott.
7) v-on dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung bei den großherzoglichen im Felde stehenden Cor.iingent^bataitlonen, und bis auf weitere höchste Verfügung, wird ein jeher auch in der Folge freiwillig reverirrende Deserteur von denselben, wenn er nicht zum §emdc entwichen war, mit lebenslänglicher Schanzenstrafe in Eisen belegt
Verordnen ^^"^'re zum Feinde werden mit dem Tode bestraft, wie Kriegsartikel dieses
9) Ein jeder eingefangen werdende Deserteur der Artikel 7. erwähnten Bataillone wird Wie ein Deserteur zum Feinde bestraft. Mit gleicher Strafe werden
i°) die Anführer eines Komplotts dieser Bataillone belegt.
n) ®° w^ nur nns nun durch die vervielfältigten Desertionen höchst ungern in die Nothwendigkeit versetzt sehen, d-e deswegen bestehende Verordnung in den hier vergehenden Punkten zu bestätigen ; so sehen wir Uns bewogen, den frühern Deserteuren und Re-- fraktairen, welche ihre Verbrechen bereuen, die Rückkehr zu erleichtern, und deswegen Folgendes zu verordnen.
i2) Allen Deserteuren und Refraktairen , welche vor der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung entwichen sind, und die bis zum 1. August laufenden Jahres einschließlich zu ihrer verlassenen Fahne, oder, um ihre Konskriptionspflichten zu erfüllen, frei- ^Upg^zurückkehren, wird Verzeihung und gänzlicher Nachlaß der Desertionsstrafe andurch
*3) Von dieser Amnestie sind jedoch jene ausgeschlossen, welche bei ihrer Entweichung sich noch eines andern Verbrechens schuldig gemacht haben.
14) Gegen jene Deserteure, welche durch eine reuige freiwillige Rückkehr innerhalb der bestimmten Zeit sich dieses höchsten Generalpardons nicht würdig machen wollen, wird nach verlaufenem 1. August a. c. nach aller Strenge der Gefetze verfahren werden.
15) Die Refraktaire, welche in ihrer Widerspenstigkeit verharren, verlieren nachdem verflossenen Termine der Amnestie jede Hoffnung auf Wiederaufnahme oder Annahme als Bürgerund Unterthanen, uüd werden, wenn sie sich gleichwohl später freiwillig silUre», auf der Stelle, und ohne zu loosen, an das Militair abgegeben.
16) Gegenwärtige Verordnung soll gedruckt, eine erforderliche Anzahl der Exempla- rien an die großherzoglichen Präfekte und Militairbranchen gesendet, und vorzüglich dem Milimir alle 8 Tage publizirt werden Den großherzoglichen Präfekten wird dabei anfge- ßcbcn, jene Punkte, welche die Amnestie betreffen, in den Zeitungen und Dcpartemcnts- dlattern gehörig öffentlich bekannt machen zu lassen
Zum Schlüsse werden die zur Reprimirung der Desertion unterm 26. März und 23. August vor. 3 bereits erlassenen beiden höchsten Verordnungen mit Nachdruck hier wiederholt , und es soll in allen geeigneten verkommenden Fallen streng darnach gegen die pflichtwidrig Handelnden verfahren werden.
-Da diese auf undenkliches Herkommen und Rechte' gegründeten, uns von dem General en Cbef, Freiherr» von Zweier, und dem Minister der Kriegsverwaltunq vorgelegten, von Der Militairverfaffung unzertrennlichen Geletz? zur Erneuerung empfohlen und pflicht- masig vorgelegt worden; so sehen wir uns vermüffrget, aus Regentenpflichten den bestehen«