3) Von dem Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an, werden die Deserteure vorerwähnter Korps und Kompagnien so bestraft, wie die Kriegsartikel solches für die Deferlionsfälle in Kriegszeilen verordnen.
4) Eingebrachte Deserteure dieser Korps und Kompatznieen werden so bestraft, wie die Kriegsartikel dieses beim dritten Desertionöfalie verordnen, nämlich lebenslänglich auf die Schanze in Eisen.
5) Die Anführer eines Komplottes werden mit dem Tode bestraft.
6) Eine jede verabredete und gemeinschaftliche Desertion von drei und mehreren Soldaten ist ein Komplott.
7) Von dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung bei den großherzoglichen im Felde stehenden Kontingentsbataillonen, und biS auf weitere höchste Verfügung, wird ein jeder auch in der Folge freiwillig revertirende Deserteur von denselben, wenn er nicht zum Feinde entwichen war, mit lebenslänglicher Schanzenstrafe in Eisen belegt.
8) Die Deserteure zum Feinde werden mit dem Tode bestraft, wie Kriegsartikel dieses verordnen.
9) Ein jeder eingefangen werdende Deserteur der Artikel 7. erwähnten Bataillone wird wie ein Deserteur zum Feinde bestraft. Mit gleicher Strafe werden
10) die Anführer eineS Komplotts dieser Bataillone belegt.
11) So wie wir uns nun durch die vervielfältigten Desertionen höchst ungern in die Nothwendigkeit versetzt sehen, die deswegen bestehende Verordnung in den hier Vorgehen» den Punkten zu bestätigen; so setzen wir Und bewogen, den frühern Deserteuren und Re- fraktairen, welche ihre Verbrechen bereuen, die Rückkehr zu erleichtern, und deswegen Folgendes zu verordnen.
12) Allen Deserteuren und Refraktairen, welche vor der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung entwichen sind, und die bis z- m 1. August laufenden Jahres einschließlich zu ihrer verlassenen Fahne, oder, um ihre Konskriptionspflichten zu erfüllen, freiwillig zurückkehren, wird Verzeihung und gänzlicher Nachlaß der DesertionSstrafe andurch zugeslchert.
13) Von dieser Amnestie sind jedoch jene ausgeschlossen', welche bei ihrer Einweichung sich noch eineS andern Verbrechens schuldig gemacht haben.
14) Gegen jene Deserteure, welche durch eine reuige freiwillige Rückkehr innerhalb der bestimmten Zeit sich d-ieftS höchsten Generalpardons nicht würdig machen wollen, wird nach verlaufenem 1 August a. c. nach aller Strenge der Gesetze verfahren werden.
15) Die Refrakiaire , welche in ihrer Widerspenstigkeit verharren, verlieren nachdem verflossenen Termine der Amnestie jede Hoffnung auf Wiederaufnahme oder Annahme alS Bürgerund Unterthanen, und werden, wenn sie sich gleichwohl später freiwillig sistiren, auf der Stelle , und ohne zu loosen, an das Militair abgegeben.
16) Gegenwärtige Verordnung soll gedruckt, eine erforderliche Anzahl der Exempla- rien an die großherzoglichen Präfekte und V ilttairbranchen gesendet, und vorzüglich dem Militair alle 8 Tage publizirt werden Den großherzoglichen Präfekten wird dabei aufge» geben, jene Punkte, welche die Aninestie betreffen, in den Zeitungen und Departementsblättern gehörig öffentlich bekannt machen zu lassen.
Zum Schlüsse werden die zur Reprinnrung der Desertion unterm 26. März und 23. August vor. I bereits erlassenen beiden höchsten Verordnungen mit Nachdruck hier wiederholt , und es soll in allen geeigneten vorkommenden Fällen streng darnach gegen die pflichtwidrig Handelnden verfahren werden.
Da diese auf undenkliches Herkommen und Rechte gegründeten, uns von dem General en Chef, Freiherrn von Zweier, und dem Minister der Kriegsverwaltung vorgelegten, von der Mllitairverfassung unzertrennlichen Gesetze zur Erneuerung empfohlen und pflicht- masig vorgelegt worden; so sehen wir uns vermüffiget, aus Regentenpflichten den bestehen-,