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H a n a u r r Departenieiks- Blatt. 24 S t ü ck.

Donnerstag den 17« Juny i8ir.

Im Verlage und zum Besten des ev. reform. Waisenhauses in Hanau.

U Höchste Verordnung.

(Die Benutzung und Escomptirung der in dem Departement Fulda eingeführte« Kassenscheine betreffend.)

Wir Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Groß Herzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg rc. rc.

haben bereits durch frühere Verordnungen die Absicht und Behandlung Unserer Fulder Kassenscheine und chres Lscomptes, ihrer Wievereinlösung und ihrer endlichen Tilgung veß- gesetzt und erklärt

Unsere landesvaterliche Absicht bei Einführung dieser Scheine war bekanntlich dahin gerichtet, die ältern Rückstände bis zur allmähligen Abtragung verzinslich zu decken, wäh. rcnd Wir durch neue Quellen und eigene beträchtliche unverzinsliche Zuschüsse das gestörte .Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Fulder Departementskaffe her- stelllen '*

Wir haben erwogen, daß bei solchen Verhältnissen die Kassenscheine von wesentlicher Wichtigkeit für das Vermögen so vieler Einzelnen sind, und daher, so fern es mit den übrigen StaalSrücksichten verträglich ist, die möglichste Beförderung ihres freien Umlaufes als gerecht gegen die Inhaber und in mehrfacher Hinsicht nützlich für das ganze gefunden.

Wir haben daher nach Unserer, der Einführung der Kassenscheine zum Grunde liegen­den landesväterlichen Absicht eine neue wohlthätige Erweitp-^ng derselben beschlossen, und folgende Verfügungen getroffen:

1) Es wird künftig bei allen Ab' und Verkäufen der landesherrlichen Domainenzehn- den, Zinsen und Eilten in den Departementen Fuld und Hanau der ganze Kauf­preis in solchen Scheinen von Unsern Kassen angenommen.

2) Alle Unsere Kassen in dem gesammten Großherzogthum haben künftig bei jeder an sie geleistet werdenden Zahlung den sechsten Theil derselben in diesen Kassenschei­nen anzunehmen.

3) Ausser dem in Fuld bestandenen Elcomptebureau ist ein gleiches in Frankfurt errich­tet; bei dem einen wie bei dem andern können die Inhaber der Kassenscheine sol­che gegen baares Geld nach den in Unfern frühern Verordnungen vestgefetzten Be» dingnissen umsetzen.

4) Um diese, Unsere wohlthätigen Absichten befördernden Mittel in dem gehörigen Umfange auSführen zu können, wird jedoch erfordert, daß alle jene Kassenscheine, welche auf die Escomptirung und Zulassung in den großherzoglichen Kassen Anspruch