Nischen to»Uen, vor der von Uns desfalls niedergesetzten Kommission vorderfamst prasentirt, und mit einem eigenen Stempel unentgstdlich bezeichnet werden, welcher ihre Aechtheit verbürgt.
5) Sodann müssen die so bezeichneten Scheine, um künftig rechtsbeständig von einem Besitzer an den andern zu kommen, jedesmal bei jeder Veränderung des Besitzers von dem abgebenden mit seiner Namensunterschrift versehen werden, damit kein gegründeter Zweifel an der Aechtheit obwalten sönne.
6; Auf gleiche Art, wie Unsere Kassen nach Art. 2. der gegenwärtigen Verordnung die Kassenscheine an Zahlung anzunehmen verbunden sind, haben sie solche auch wieder zu 1/6 des Betrags der zu leistenden Zahlungen auszugeben.
7) Mit der Verloosung der rückzuzahlenden Kassenscheine wird zu zehntausend Gulden alle drei Monate fortgefahren, und sind die hiezu nöthigen Gelder auf die bereitesten Domamenrevenuen unwandelbar angewiesen.
Gegeben Aschaffenburg, am 20. Mai iZrz°
Carl. Zur Beglaubigung. Der Iustizminister
Freiherr von Albini.
Wir Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg rc. rc.
haben mit Mißfallen vernehmen müssen, daß mehrere Konskribirte Unserer Departements Hanau und Fulda ihre Unterthanspsiichten vernachlässiget, und den Befehlen, zum aktiven Militairdienste einzurückcn, bis jetzt noch nicht die schuldige Folge geleistet haben.
Da Wir indessen nicht hoffen, daß dieses ihr Ausbleiben eine vorsetzliche Widerspenstigkeit sey, sondern glauben, daß Manche, durch falsche Vorspiegelungen irregeleitet, ihre Pflichten nur auf einen Augenblick vergessen konnten; so sehen Wir Uns aus landes- väterlicher Milde bewogen, sämmtlichen sich bish r noch nicht führten oder entwichenen Konskribixten Unsers Großherzoqthumes eine Amnestie von Vierzehen Tagen, vom Tage der Publikation dieses Unsers Dekrets an, hierdurch in Gnaden zu verkündigen, und verkpre-- chen allen sich in dieser Zeitfrist freiwillig fistirenden ausgetretenen Konskribirten volle Verzeihung.
Wir erwarten deshalb, daß^sämmtliche bisher nicht erschienene Konskribirte diese Unsere landesväterliche Verzeihung benutzen, und ohne Verzug zurückkehren werden.
Sollten aber, wider Vermuthen, Ein und Andere auf ihrem Ungehorsam beharren, so befehlen Wir, daß alle i» dem gesetzmäsigen Termine von vierzehen Tagen nicht erschienene ungehorsame Konskribirte mit allem Nachdrucke sowohl in - als ausserhalb Unserer Staaten ausgesucht, im Betretungsfalle arretirt, vor ein Kriegsgericht gestellt, als wirkliche Deserteure betrachtet, und mit aller Strenge nach bestehenden Kriegsgesetzen als Deserteure vor dem Feinde abgeurtheilt werden sollen.
Dieses Unser Dekret ist sogleich durch den Druck bekannt zu machen, an die Prafekturen Fuld und Hanau zu schicken, und bei allen versammelten Gemeinden öffentlich vorzulesen/ auch an alle Gemeindehäuser zu Jedermanns Kenntniß anzuschlagen.
Gegeben zu Aschaffenburg, den 6. Mai 1813.
(L. S.) Carl, Großherzog.
Auf Befehl des Großherzogs.
Der General en Chef,
Freiherr von Zweyer»