Bischen wollen, vor der von LM desfalls medergefetzten Kommission vordersamst präfeutirt, und mit einem eigenen Stempel unentgeldlich bezeichnet werden, welcher ihre Aechtheit verbürgt.
5) Sodann müssen die so bezeichneten Scheine, um günstig rechtsbeständig von einem Besitzer an den andern zu konunen, jedesmal bei jeder Veränderung des Besitzers von dem abgeöenden mit seiner Namensunterschnft versehen werden, damit kein gegründeter Zweifel an der Aechtheit obwalten könne.
L) Auf gleiche Art, wie Unsere Kassen nach Art. 2. der gegenwärtigen Verordnung die Kassenscheine an Zahlung anzunehmen verbunden sind, haben sie solche auch wieder zu 1/6 des Betrags der zu leistenden Zahlungen auszugeben.
7) Mit der Verloofung der rückzuzahlenden Kassenscheine wird zu zehntausend Gulden alle drei Monate fortgefahren , und sind die hiezu nöthigen Gelder auf die bereitesten Domainenrevenuen unwandelbar angewiesen»
Gegeben Aschaffenburg , am 20. Mai 1813-
Sari Zur Beglaubigung» Der Justizmirrrster
Freiherr von Alb ini.
Wir Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des rheinischen Bundes, Großherzogvon Frankfurt, Erzbischof von Regens bürg w. rc.
Haben mit. Mißfallen vernehmen müssen, daß mehrere Konskribirte Unserer Departemente Hanau und Fulda ihre Unterthanspflichten vernachlässiget, und den Befehlen, zum aktiven Militärdienste einzurücken, bis jetzt noch nicht die schuldige Folge geleistet haben.
Da Wir indessen nicht hoffen, daß dieses ihr Ausbleiben eine vorsetzliche Widerspenstigkeit sey, sondern glauben,, daß Manche, durch falsche Vorspiegelungen irre geleitet, ihre Pflichten nur auf einen Augenblick vergessen konnten; so sehen Wir Uns aus landes- väterlicher Milde bewogen, sämmtlichen sich bisher noch nicht sistirten oder entwichenen Konskribirten Unsers Großherzogthumes eine Amnestie von Vierzehen Tagen, vom Tage der Publikation dieses Unsers Dekrets an, hierdurch in Gnaden zu verkündigen, und versprechen allen sich in dieser Zeitfrist freiwillig fistirendcn ausgetretenen Konskribirten volle Verzeihung.
Wir erwarten deshalb, daß sämmtliche bisher nicht erschienene Konskribirte diese Unsere landesväterliche Verzeihung benutzen, und ohne Verzug zurückkehren werden.
Sollten aber, wider Vermuthen, Ein und Andere auf ihrem Ungehorsam beharren, so befehlen Wie, daß alle in dem gefetzmäsigen Termine von Vierzehen Tagen nicht erschienene ungehorsame Konskribirte mit allem Nachdrucke sowohl in- als ausserhalb Unserer Staaten ausgesucht, im Betretungsfalle arretirt, vor ein Kriegsgericht gestellt,. als wirkliche Deserteure betrachtet , und mit aller Strenge nach bestehenden Kriegsgesetzen als Deserteure vor dem Feinde abgeurtheilt werden sollen.
Dieses Unser Dekret ist sogleich durch den Druck bekannt zu machen, an die Prafekture» Fuld und Hanau zu schicken, und bei allen versammelten Gemeinden öffentlich vorzulesen, 4Uch an alle Gemeindehäuser zu Jedermanns Kenntniß anzuschlagen.
Gegeben zu Aschaffenburg, den 6» Mai 1813.
(L. S.) Carl, Groß Herzog.
Auf Befehl des Großherzogs.
, v Der General en Chef,
Freiherr von Zweyer.