und Distriktseinnehmer, und unter Vergleichung mit 'den Lager- und Hypotheken uchern, den Brandassekuranzveizeichniffen und den vorjährigen Vermögensdeklarationen, die em- zclnen Positionen, welche der Berichtigung zu bedürfen scheinen, durchgehen und LZrr- fiel reu. ^ ^^ ^y^ dix^x Prüfung wird ihnen die mögllchste Aufmerksamkeit und Genauigkeit unter amtlicher Verantwortlichkeit andurch ernstlich empfohlen, weil die Erfahrung gezeigt hat, wie nothwendig diese tn manchen Distrikten ist, wenn die gesetzliche Ordnung aufrecht erhalten, und die redlichen Deklaranten gegen Pragravatren geschützt werden sollen.
d) Da die Erfahrung ferner bewiesen hat, daß unbescheinigte Schuldenangaben zu Unterschleifen Gelegenheit geben; so haben die Distrikts- und Orlsmaire darauf zu wachen, daß nur auf beschrinrgte Schuldenangaben Rücksicht genommen werde.
e) Diese Rücksicht befördert auch die Vermögenskenntniß und Kontrole in anderer Hinsicht, da die Passiven des Einen, welche in Abzug kommen, Aktiven deS Andern sind (Den Fall ausländischer Kapitalien ausgenommen), folglich dessen Vermögenssteuer zugehen.
f) Die verificirenden Distriksmarre haben nicht nur in dem Umkreise ihres Departements unter sich, sondern auch in den hierzu geeigneten Fällen mit den Distriktsmairen anderer Departemente einverständliches Benehmen zu pflegen, und einander die nöthigen Notizen mitzutherlen.
g) Die Einregistrirungsbeamten, Distriktseinnehmer und aste übrige Staatsdiener werden zur M.twlcknng für diese berichtigende Prüfung andurch angewiesen, und haben selbst unaufgefordert aus eigenen Pflichten dieselbe zu vollziehen.
Art. 12.
Diese sämmtlichen Berichtigungen sind in ein nachträgliches Derzeichniß nach demselben Formulare, welches im vorigen Jahre für die ersten Generalverzeichnisse vorgeschrieben wurde, und hier wieder beigefügt ist, zu bringen, sodann den Präfekten, wie voriges Jahr, einzusenden.
Art 13.
Alle Lokakbeamte, Staatsdiener und übrige Individuen in den Departementen, welche nicht an die Orts-, Distrikts- und Hauptortsmaire gewiesen sind, senden ihre Nachtrags- verzeichnisse an den Präfekten unmittelbar ein.
Art. 14.
Für die Berichtigungen der Vermögensdeklarationen der Gemeinden wird das Formular III. Der Verordnung vom vorigen Jahre in der Anlage erneuert.
Uebrigens werden auch für die Berichtigungen und neuen Erklärungen die sämmtlichen Verfügungen der vorigen Instruktion Art. 15 — 23. andurch in Folgendem bestätigt.
Art. 15.
Bei dem Selbstanschlage der Grundstücke und Gebäude ist der wahre dermal laufende Werth zur Vorschrift zu nehmen.
A r t. 16.
Bei dem Selbstanschlage nützlicher Rechte (§. 5. No. 2.) ist der jährliche gegenwar- t'ge Ertrag mit 5 Procent zu Kapital zu erhöhen, wovon ein Achtel Procent entrichtet wird.
Art. 17.
Eben so wird bei Besoldungen und Pensionen (einschließlich des Werthes der N«, »malten) verfahren«