PoliZeiverfügungen.
i, Ohngeachtet des bestehenden Verbotes, daß kein hiesiger Einwohner von fremdem Mlli- tair oder Bedienten Fourage abkaufen soL, hat man dennoch bemerkt, daß diesem Verbote entgegen gehandelt worden ist. Es wird daher mit Beziehung auf die vesftW- ge ältere Verordnung nochmals Jedermann vor dem Ankauf dergleichen Fourrage mit dem Bei fügen gewarnt, daß derjenige, welcher des Ankaufs überwiesen werden wird, mit xo bis 50 Rthlr. unnachsichtlich bestraft werden wird. Hanau den z. Mai 1813.
Der Polizeidirektor und Maire der Stadt Hanau, S ch l e r e t h.
r. Da die unterm 19. Mai 1808 und den 16. März 1809 die Bestrafung der Frevel an den Stadtgraben und dem DemolitionSgebäude betreffende Verfügungen bisher ausser Acht gekommen sind, so werden solche andurch wieder erneuert und zur genauesten Nachachiung eingeschärft, besonders aber die Eltern für die Vergehen ihrer Kinder verantwortlich gemacht. Es ist verboten bei Strafe eines Thalers :
1) Das Ausreissen oder Verrücken der Grenzpfähle der verpachteten Grundstücke;
2) das Versperren des an oder zu den verpachteten Stücken bleibenden eine Ruthe breiten WeZS durch Ein werfen von Steinen , ohne sie in einer Reihe an den Rand des Wegs ordentlich aufzusetzen;
3) das Gehen über die verpachteten Grundstücke, sowohl des innern ehemaligen Walles als der Auffenwerke, wenn und so weit sie mit Gras bewachsen, oder als Land ausgestellt sind, so wie das Gehen an den Gräben her, auf deren Bank, wo sie schon eingerichtet ist, und besonders das Auf- und Abklettern der Kinder auf der neu eingerichteten Böschung;
4) das Auswerfen und Austragen von Steinen, Scherben , Unkraut oder sonstigem Un= rath aus den Häusern auf die verpachteten oder verkauften Grundstücke, oder den da. zu führenden Weg.
Sodann ist bei Strafe von fünf Reichsthalern verboten:
5) Das Ein werfen von Steinen, Unkraut oder anderer Unreinigkeit in den Stadtgraben oder auf dessen Bank;
6) das Beschädigen, Abbauen oder Ausreissen der auf den Aussenwerken stehenden Bäume;
7) das Betreiben und Behüten der ausgestellten oder mit Gras bewachsenen inneren oder äusseren Grundstücke mit Schaasen, Rind- und anderem Vieh,-und
8) das Abgrasen der verpachteten Grasstücken und besonders der auf der äusseren Bank des Stadtgrabens gepflanzten jungen Waiden. Hanau den 10. Mai 1313.
Großherzogl. Polizeidirektion.
S ch l e r e t H.
3. Nach einer von der Großherzoglichen Demolitionskommission gemachten Anzeige sollest aus mehreren auf das Watlengelände stossenden Häusern oder Gärten noch Thüren auf jenes, obgleich von den anstoffenden Hauseigenthümern nicht erkauftes, Gelände gehen. — Da indessen diese Thüren fernerhin nicht mehr gestattet werden können, so wird allen jenen Hauseigenthümern, welche das hinter ihren Häusern befindliche Wallengelände nicht erkauft und dennoch Thüren nach jenem Gelände haben, dergleichen Ausgänge oder Thüren innerhalb 8 Tagen wegzuräumen und vermauern oder unterschlagen zu lassen , mit der Warnung andurch anbefohlen, daß die Nichtfolgelelstende mit 5 Rthlr. gestraft und deren Thüren auf ihre Kosten von Polizei wegen weggeschafft werden Hanau den loten Mai 1813, Großherzogl Polizeidirektion.
Schlereth»