Bekanntmachung tu Betreff der Großherzoglichen neu errichteten Real- und Bürgerschule in Hanau.
Auf erhaltenen Auftrag wird das Publikum von Unterzeichnetem in Kenntniß einer höchsten an die hiesige Großherzogliche Ober-Schul - und Studieninspektion erlassenen Verfügung gesetzt, zufolge welcher eine Bürger- und Realschule in der Stadt Hanau errichtet werden soll.
i) In Gemaßheit des §, ir. Abfchn. I. des höchsten Schulpatents vom i. Februar v. I. soll in jedem Departement nur Ein Großherzogliches Gymnasium bestehen, Die vormalige hiesige hohe Landesschule hat die Bestimmung erhalten, das Großherzogliche Gymnasium für das Departement Hanau zu seyn. In dieser höchsten Verfügung findet das bisherige lutherische Gymnasium seine Auflösung als VorbrreitiMgsanstalt zu einem gelehrten Berufe, und wird zufolge des §. 8- Abschn. I. desselben Schulpatents in eine Bürger- und Realschule um» gestaltet, welche Zöglingen aller Konfessionen gemein ist.
2) Diese Schule soll, soviel möglich, den doppelten Zweck einer Lehr. und Erziehungsanstalt erfüllen. Ausser dem Unterrichte, der im Lesen, Schreiben und Rechnen, in deutscher und französischer Sprachlehre, dem mündlichen und schriftlichen Gebrauche der Mutter - und und französischen Sprache, in der deutschen und französischen schönen Literatur, in gemein- nützlichen geographischen, historischen, naturhistorischen, physikalischen und anthropologischen Kenntnissen ertheilt wird, sollen die jugendlichen Geisteskräfte zu einer gesetzmafigen Enlwick- hing gebracht, sittliche und religiöse Gesinnungen angebildet, und der Zögling zu einer vernünftigen Führung des Lebens angeleitet werden.
3) Um die Unterrichtsgegenstandc nach ihren Abstufungen so zu Vortheilen, daß nur immer Schüler von gleichen Bildungsgraden in Einer Schule zusammenkommen, erhält die Lehr- anstalt Drei getrennte Klassen, welche von unten auf gezählet werden, und in welchen der vollständige zur glücklichen und verständigen Betreibung bürgerlicher Gewerbe erforderliche Schulunterricht ertheilt wird. Denjenigen Knaben, welche sich zu den hohem Geschäften des bürgerlichen Lebens, dem Handel, dem Fabrikwesen u s. w. bilden wollen, bietet eine besondere Realklasse einen erweiterten, mehr vervollständigten Unterricht an.
4) Die Lehrkurse fangen mit dem November an, und laufen, mit der kurzen Unterbrechung von 14 Tagen von der Hälfte des Aprils an fort bis zum Ende Septembers. Während des Oktobers sind die grossen Ferien. An vier ganzen und zwei halben Schul- tagen werden wöchentlich in jeder Klasse dreisig Stunden Unterricht gegeben, ausser sechs Gesangsstunden, welche von n bis 12 Uhr gehalten werden.