Im März um 7 Uhr,
Im April und September um § Uhr.
Im Mai, Juni, Juli und August um 9 Uhr.
2.
Für den Ein - und Auslaß zur Nachtzeit wird an jedem der hiesigen respectiven Nürnberger, Stcinheimer - und Kanalthor, sodann an der Kinzigbrücke an die dazu bestellte Erheber bezahlt,
->)*für eine Person zu Fuß 2 kr.
b) von einem Pferd 6 kr. c) von einer Chaise mit 2 Pferden 12 kr. es sind jedoch die darin befindlichen Personen nebst Bedienten frei.
d) von einem Pferde, welches zum Handel ein - oder ausgehet, sodann von einem Ochsen, oder einer Kuh, 8 kr.
Von einem Kalb, Schwein, Schaaf und Ziege 2 kr.
3.
Von diesem Ein - und Auslaßgelde ist Niemand, weß Standes oder Würde derselbe seyn möchte, befreit. Nur allein wird
4- solches nicht bezahlt r
a) von Kindern, so nicht über 6 Jahr alt sind.
b) von den Feldschützen für ihre Person.
c) von dem Polizeipersonale.
in Amtsgeschäften.
e) von der hiesigen Diligence, sowohl in Ansehung der Personen, als Pferde. "-----
k) von allen retour gehenden Postpferden.
Signahum Hanau den 8- Dezember 1812.
2. Bekanntmachung an die Pachter und Schuldner der Dotation Ihrer kaiserlichen Hoheit, der Prinzessin Pauline.
Die Pachter und Schuldner der Dotation Ihrer kaiserlichen Hoheit, der Prinzessin Pauline, werden hiermit benachrichtiget, daß nach einer von Seiner Majestät dem Kaiser und Seiner königlichen Hoheit, dem Großherzog von Frankfurt unterm 26. Sept. und resp. 9. Oktober a. pr. genehmigten Uebereinkunft, die Verbalprozesse der Dotationen einen unwidersprechlichen und Cxekutivtitel abgeben, vermöge dessen die Dona- tairs von den Pachtern und allen andern Schuldnern die Bezahlung der Pachte, Zehn-- ten, Zinsen und aller übrigen Gefällen, ohne irgend eine andere Formalität, als Erlas, sung eines Zahlungsbefehls einfordern können, worauf sogleich die E.rekution folgt, ohne Vaß irgend eine Widerrede statt findet, die nicht auf der Bestreitung des Grund und Bodens beruhet, und von einem Titel unterstützt ist. — Diese nämliche Uebereinkunft sagt auch, daß alle die Dotationen betreffende Kontestationen nicht vor die Gerichte gehören, sondern in dem administrativen Wege entschieden ^werden sollen. — Der Unterzeichnete benachrichtiget daher, in Gefolg der desfallS erhaltenen Befehle, alle Pächter und Schuldner der Dotation Ihrer kaiserlichen Hoheit, welche von den Jahren i8to, ign und 1812 noch im Rückstand sind, besonders die Erbbeständer, daß er, im Falle sie binnen 8 Tagen nach dieser Bekannmachung die schuldigen Rückstände nicht berichtiget haben werden, sich in die Nothwendigkeit versetzt siehet, gegen die säumigen Pächter und Schuldner die gedachten strengen Maasregeln anzuwenden, wozu er nach der erwähnten Uebereinkunft berechtiget ist. Philippsruhe den 4. Januar 1813
Der bevollmächtigte Geschäftsträger Ihrer kaiserlichen Hoheit, der Prinzessin Pauline.