Großherzogthum Frankfurt.
Der Minister der Justiz, der Polizei und des Innern macht zufolge Art. 118 des Gesetzbuches bekannt, daß bei dem großherzogl. Iustizamte Datier nachfolgendes Erkenntniß erfassen worden sey:
In Sachen der beiden Arndtischen Geschwister, Imploranten wider die in Actis benannte gerichtlich bestellte Curatores deren abwesenden Bruders Christian Arndt, Jmploraten; Abwesenheitserklärung betreffend, ergehet nun definitiv
Bescheid dahin : daß nun nach der abgelaufenen Einjährigen Frist, von Zeit des ergangenen Vorbescheids, die Imploranten in Gemäsheit Art 119 unb 120 bürgerlichen Gesetzbuchs, in den vorläufigen Befitz des Vermögens des abwesenden einzuweisen, und werden dieselben berechtigt, die Benutzung davon nach dem Art. 127 zu beziehen; die Eptradition der Substanz zur künftigen Verwaltung kann aber nur in Befolg Gesetzes Art. 122 gegen-genügsame Bürgschaft gestattet werden. Hanau den 21. Dez. 1812.
Großherzogl. Justizamt. Hauau den 22. Dez. 1812.
Freiherr von Albini-
Präfekturbekanntmachung.
(Den K. K. französischen Deserteur Antoine Laroche betreffend.)
Auf hohen Ministerialbefehl lade ich die betreffenden Polizeibehörden des Departements ein, auf den hier unten signalisirten Deserteur zu invigiliren, ihn rm Betretungsfall zu arrc- tiren, und anher einzuliefern. Hanau den $• Januar 1813,
Der Präfekt des Departements, Freiherr von der Tann.
Signalement
Antoine Laroche, Soldatdes i2ten k k. franz. Dragonerregiments, desertirt den 15. Dez. 1812, ist zu Surton Departement des forets geboren, 4° Jahre alt, 1 Meter 66 Centim. groß, hat kastanienbraune Haare und Augenbraunen, blaue Augen, mittelmäsigen Mund, rundes Kinn, breite Stirne, breite Nase, ovales Gesicht, eine starke Narbe auf der Stirne, welche von einem Säbelhieb herrühret. — Er hat eine Stallweste an, eine weiffe Kappe auf dem Kopfe, weil er nichts anders auf dem Kopfe leiden kann. — Er hat einen Offizierssäbel und Uniformsmantel mitgenommen. Er spricht Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch, jedoch ziemlich schlecht. Das mitgenommene Pferd ist ein Hengst ein Andalusier, 6 Jahre alt, 4 Schuhe y Punkte hoch, stolzer Tracht, hat eine frische Wunde auf dem rechten Hinterbacken, welche noch nicht mit Haaren bedeckt ist, und war bei seiner Entwendung mit einem Dragonersattel gesattelt.
Polizeiverfügung.
I, Da die zu oft gewechselte Thorsperrzeit zu mancherlei Unordnungen Anlaß gegeben hat, so ist solche mit höherer Genehmigung nunmehr nach der monatlich ab -- oder zunehmenden Tagslänge, vom 1. Jänner künftigen Jahres «»fangend, dahin bestimmt worden, daß die Sperre