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Einwohnern, so lange diese Seuche herrscht, möglichst zu vermeiden. Insbesondere wird aber der Rindviehhandel mit diesen Ortsbewohnern bei namhafter Strafe und Konfiskation des Viehes untersagt. Hanau den LZten December 1813.

K u r h e ssi sch e P o l i z e i d i r e k t i o n.

5. Zur möglichsten Verhütung der weiteren Verbreitung des dahier Herrschenden Nervenfiebers und zur Verminderung der bisher oft übertriebenen Leichenrosten, wird mit Genehmigung Kur- hessischer Regierung Nachstehendes verordnet:

1) Werden die Einwohner nochmals ernstlich und bei Vermeidung unnachsichtlichsr Strafe angewiesen, die Strassen verordnungömäsig, wöchentlich zweimal gehörig reinigen, den Kehrig sofort entweder in die Mistenstätte oder vor das Thor tragen und in einen Fluß schütten zu lassen. '

2) Auch Reinlichkeit im innern des Hauses und des Hofes, so wie der Wasche, sind wesent­liche Erfordernisse zur Verhütung dieser Krankheit. Alle Hausbesitzer und Familienväter - haben daher den sorgfältigsten Bedacht darauf zü nehmen, daß ihre Wohnungen und Höfe täglich gereiniget, die Betten und Leibwäsche öfters gelüftet, gewaschen und gewechselt werden.

Z) Kindern aus jenen Häusern, worin Nervenfieberkranke liegen, wird das Besuchen der Schule so lange, bis sie ein ärztliches Zeugniß über die erfolgte Genesung des Hauskranken oder dessen Tod, und, daß alsdann "keine Ansteckung mehr durch das Kind zu befürchte« feye, gänzlich untersagt/ und werden die Herren Lehrer für die genaueste Befolgung dieser Verfügung verantwortlich gemacht.

4) Diejenigen Krankenwärter, welche die ihnen obliegende Pflicht der Aufsicht und Bewachung der Patienten vernachlässigen, sollen mit Gefängnißstrafe belegt werden.

5) Werden die Geschwornen der Alt- und Neustädter Metzgerzunft dahin zu sehen angewiesen, daß aller Unflath täglich aus den Schlachthäusern auf einen ausserhalb der Stadt ........tMlulzzM »telegenen Platz gebracht und bte Schlachthäuser gehörig gereinigt und gelüftet werden. " J"^^^^^ __________

6) Soll die Einrichtung getroffen werden, daß die Gestorbenen künftighin so lange die gegen­wärtige Krankheit dauert, nicht mehr zum Todtenhofe getragen, sondern gefahren werden- Bis dahin wird zwar das Tragen noch fernerhin, jedoch nur mit Vier Trägern für einen Sarg gestattet, und die Uebertretung dieser Anordnung mit 1 Rthlr. für jeden weiteren Träger bestraft. Zu dem Ende sollen

7) besondere Thäger bestimmt und jedem nicht mehr als 40 kr. für die Bemühung gezahlt werden. Nur den Zünften bleibt es unbenommen, ihre verstorbene Zunftgenossen durch die Gesellen oder Meister, jedoch nur u n e n t g e l d l i ch, zum Grabe zu tragen.

8) Das Schauausstellen der Todten wird bei Strafe von 5 Rthlr. verboten.

9) Alle an dem Nervenfieber Gestorbene dürfen nicht länger als 24 Stunden unbeerdigt blei­ben , und können auch noch früher zur Erde bestättigt werden, sobald über die Gewißheit des Todes und die Nothwendigkeit einer frühern Beerdigung ein Zeugniß von demjenigen Arzte, welcher den Kranken zu bedienen hatte, ausgestellt worden ist.

10) Kein Todter darf für jetzt und bis auf weitere Verfügung, feierlich mit Gefolg, Geläut und Gesang begraben werden. Alle Gestorbene müssen Morgens zwischen 7 und 8 Uhr, und Abends zwischen 4 und 5 Uhr in völliger Stille zum Todtenhofe gefahren oder getra­gen werden.

11) Diejenigen Glöckner und Zunftgenosseoe, welche die Leichentücher und Mäntel aufzube- wahren haben, müssen besorgt sehn, daß die Leichentücher und Mäntel öfters ausgeschwun- gen, gelüftet und geräuchert werden.