4. Zur möglichsten Verhütung der weiteren Verbreitung des dahier herrschenden Nervenfiebers und zur Verminderung der bisher oft übertriebenen Leichenkosten, wird mit Genehmigung Kur- Hessischer Regierung Nachstehendes verordnet: . •
1) Werden die Einwohner nochmals ernstlich und bei Vermeidung unnachsichtlicher Strafe angewiesen, die Straffen verordnungsmäsig, wöchentlich zweimal gehörig reinigen,, den Kehrlg sofort entweder in die Mistenstätte oder vor das Thor tragen und in einen Fluß schütten zu laffen.
2) Auch Reinlichkeit im innern des Hauses und des Hofes, so wie der Wasche, sind wesentliche Erfordernisse zur Verhütung dieser Krankheit. Alle Hausbesitzer und Familienvater haben daher den sorgfältigsten Bedacht darauf zu nehmen, daß ihre Wohnungen und Hofe täglich gereiniget, die Betten und Leibwäsche öfters gestiftet, gewaschen und gewechselt werden. "
3) Kindern aus jenen Häusern, worin Nervenfieberkranke liegen, wird das Besuchen der Schule so lange, bis sie ein ärztliches Zeugniß über die erfolgte Genesung des Hauskranken oder dessen Tod, und, daß alsdann keine Ansteckung mehr durch das Kind zu befürchten seye, gänzlich untersagt, und werden die Herren Lehrer für die genaueste Befolgung dieser Verfügung verantwortlich gemacht.
4) Diejenigen Krankenwärter, welche die ihnen obliegend? Pflicht der Aufsicht und Bewachung der Patienten vernachlässigen, sollen mit Gefängnisstrafe belegt werden.
5) Werden die Geschwornen der Alt- und Neustädter Metzgerzunft dahin zu sehen angewiesen, daß aller Unflath täglich aus den Schlachthäusern auf einen' ausserhalb der Stadt schicklich gelegenen Platz gebracht und die Schlachthäuser gehörig gereinigt und gelüftet werden.
6) Soll die Einrichtung getroffen werden, daß die Gestorbenen künftighin so lange die,gegenwärtige Krankheit dauert, nicht mehr zum Todtenhofe getragen, sondern gefahren werden. Bis dahin wird zwar das Tragen noch fernerhin, jedoch nur mit Vier Trägern für einen Sarg gestattet, und die, Uebertretung dieser Anordnung mit 1 Rthlr. für jeden weiteren Träger bestraft. Zu dem Ende sollen ~
7) besondere Träger bestimmt und jedem nicht mehr als 40 kr. für die Bemühunoftssezahlt werden. Nur den Zünften bleibt es unbenommen, ihre verstorbene Zunftgenossen durch die Gesellen oder Meister, jedoch nur unentgeldlich, zum Grabe zu tragen.
8) Das Schauausstellen der Todten wird bei Strafe von 5 Athlr. verboten.
9) Alle an dem Nervenfieber Gestorbene dürfen nicht länger als 24 Stunden unbeerdigt bleiben , und können auch noch früher zur Erde besichtigt werden, sobald über die Gewißheit des Todes und die' Nothwendigkeit einer frühern Beerdigung ein Zeugniß von demjenigen Ärzte, welch er den Kranken'zu bedienen hatte, ausgestellt worden ist.
10) Kein Todter'darf für jetzt und bis auf weitere Verfügung, feierlich mit Gefolg, Geläut und Gesang begraben werden. Alle Gestorbene müssen Morgens zwischen 7 und 8 Uhr, und Abends zwischen 4 und 5 Uhr in völliger Stille zum Todtenhofe gefahren oder getragen w rden.
11) ' Diejenigen Glöckner und Zunftgenossene, welche die Leichentücher und Mäntel aufzube- wahren haben, müssen besorgt seyn, daß die Leichentücher und Mäntel öfters auSgeschwun- gen, gelüftet und geräuchert werden.
12) Um die ganz unvermögenden Kranken mit Nahrungsmitteln zu unterstützen, wird durch eine zu diesem Zwecke sich vereinigte wohlthätige Gesellschaft eine Subskription zu freiwilligen. Geldbeiträgen eröffnet, und für die Berabfolgung einer kräftigen Fleischbrühsuppe und des benöthigten Weins auf vorherige Zeugnisse des den Kranken behandelnden Arztes mögliche Sorge getragen werden. Hanau den IZten December 1813-
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