Vorladung der Gläubiger.
r. Um den von kurfürstl. Hofgericht mir ertheilten hohen Auftrag, welcher darin besteht, zwk» ' schea den Kreditoren, 0er tn Babenbausen; verstorbenen MtSin Burkhard die Güte zu ver- sucheaiund resp, dieselbe zu disponiern, den geringen Nachlaß derselbea nach einem unter sich zu treffenden ürrangrment zu veetbelen, befolgen zu können, werden alle sowohl belann» te als unbekannte, sd an diesem in circa 153 fi. bestehenden Nachlaß gerechte Ansprüche machen z« können, glauben, hiermit edictaliter vorgeladen, so gewiß in Dem hierzu auf Donnerstag des 23. k. M. Oft. anberaumten Termin entweder in Person oder durch Specialbe« volunächtrzte auf kurfürstl. Kanzlei zu erscheinen, und ihre Forderungen jeltetib zu wachen, als sonst ohnfehlbar zu gewärtigen, daß sie mit ihren vermeintlichen Ansprüchen an dieser «äffe ausgeschlossen und nach einer zwischen den erschienenen Gläubigern allenfalls statt habende Uederein >wst in praefixo die Auszahlung vorgenommen werde. Dekretum HanaU den 27. Sept. 1806.
Vigore Commissionis. Weisterlin.
. Alle diejenigen, so an den in 67 ff. bestehenden geringen Nachlaß des dahier verstorbenen SteuerregistratorS von der Aue gerechte Ansprüche machen zu können, sich berechtigt halten, werden hiermit sub praejudicio, daß sie elapso termino damit nicht weiter gehört, sondern vs - dieser Masse ausgeschlossen werden, edictaliter vorgelagert, Montag den 20 k. M. entweder in Person oder hinlänglich Beeollmächtgte zu erscheinen, ihre Forderung geltend zu ^machen und ihre allenfalsige Vorzugsrechte auszüführe». Dekretum Hanau den 26. Sept. ißofc
Von Aomwissio-swegen.
«elsterlin.