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6. Bei Unterzeichnetem ist zu verkaufen i kirschbaumene Kommode und 2 bitte von Nußbauw, auch eine einschläfrige eichene Bettlade. Wilhelm Sander

neben der.werssen Lilie.

7. meine Freunde und Gönner benachrichtige ich hierdurch, daß die kurhessische Deputation bet Collegü medici mit die Lodtendefichtigung gestattet hat, Wesfalls ich Wlch zur Ausübung dieses Geschäft- Men6 empfehle. Wittwe Kasten.

8. Bei Andreas Hahfeld in den Drei Rindern ist alter echter Conjack zu haben, mit der Bou- tcille 46 kr, und halbe 24 kr. Wer Die Bout. wieder zurück giebt, bekommt 6 kr. und für die Halde 4 kr.

9, EndeS unterschriebene macht bekannt, daß sie sowohl in als ausser dem Hause wascht, bü­gelt und näht. Sie verspricht billige und gute Arbeit.

L- Bender, wohnhaft gegenüber dem Lämmerganen.

10. Da ich mich entschlossen habe, Unterricht im Deutschen.und Französischen, Lesen und Schrei- ben, nicht weniger im Rechnen zu geben, so wollte nicht verfehlen, eS einem geehrten Pu- bitte bekannt zu machen. Joh Gustine, im weissen Faß wohnhaft-^

11. Echter Aepfeleffig, die Maas a 8 kr., wie auch ganz echter Weinessig, pr. MaaS 16 kr. und süser Aepfelwein ist zu haben bei Friedrich Jakob Gerhard

in der goldnra Kette.

Besondere Anzeigen.

1. Nachdem bei diesem Kollegio resolviret worden, daß das Lagerbier vor der Hand bei dem bisherigen Preiß ab 6 kr pr. WaaS belassen, dahingegen aber daS junge Bier, von heute an, auf 5 kr pr. Maas gesezt und verzapft werden solle; so wird so-cheS zu Jedermanns Nachricht hierdurch bekannt gemacht. Dekretum Hanau den 9. August 1806.

KurhessitSe Polizeikommission daselbst.

2. Es ist besannt, wie nothwendig eS ist, daß auf die Hunde, wegen Der sie zuweilen be­fallenden , öfters gefährlichen Krar-kbeiten, zu allen Z iten eine besondere Aufmitksawkeit zu richten ist. Allen hiesigen Einwohnern wird daher, als besondere Pflicht, auferle-t, diese Thiere, so ba d sie an denselben eine ungewöhnliche Veränderung wahrnexmen, sofort anzulegen, und einen Thierarzt zu Rathe zu ziehen, überhaupt auch solche jederzeit, ins- bejondere aber mit vorzüglicher Sorgfalt, während der Hundsiage des Nachts im Hause zu behalten, indem Diejenigen, welche von ro Uhr Ab°nos bis moigent 6 Uhr auf der Strafe angetroffen und von Niemand geführt werden, für Herre-icS xehaltcn und toLlgr- schlagea werden sollen. Dem Publikum wird dies-s hierdurch zur Nachachtung mit dem 2k« fügen besannt gemacht, daß dem Waasenmeiste, das bisher während der HundSrage verübte, und ganz zwecklose Todtschlagen der mit keinem Zeichen versehenen Hunde, bei 10 Rthl«. Strafe untersagt worden, und daß demnach, das eben so zwecklose Lösen der HundSzrichen nicht mehr erforderlich sey. Dekretum Hanau am 1. August 1806.

Kurfürstl, Poiizeikommiffion daselbst.

3. Nachdem bei diesem ito Hegte resolviret worden ist, daß künftigd'v die Nachtz^tteel nach der höchsten Vorschrift eingegeben werden sollen, so hat man zugleich für nöthig erachtet zur Er- lrichterun, der Wirthe bei dem Buchdrucker Scharneck in Neabanau hierzu passende Formulare drucken zu lassen. Es wird daher fömtl.chen mit Logierungsgerechtigkeit terfetenen Aaflwikthen hierdurch aufgegeben, Vergleiches Formulare sei gedachtem Buchdrucker den Bogen zu 3 hür. worauf 3 Stücke gedruckt sind, abholen zu lassen, und dient denselben weiter zur 9tad?= achlun, daß von dem 15. laufenden MonatS an, keine andere als dies. angenommen werden, Dekretum Hanau den 1. August 1806.

Karheff. Polizeikommission daselbst.