Vorladung der Gläubiger.
i. Allen denjenigen, welche an den verfldrbenen hiesigen Bürger und Marktmeister Erbs und dessen ebenfalls verlebte Ehefrau, Forderungen zu machen berechtigt sind; wird hierdurch aufgegeben, solche bei Strafe der Ausschliesung, Donnerstag den gr, d. M., Vormittags io Udr, anzuzeigen und rechtserforderlich gu begründen. Signatu« Neuhanau den irren Juli 1806.
(L. S.) Kurheff. Stadtschultheisenamt das.
Verkauf von Grundstücken.
r. Auf gerichtliches Anrufen 'des Herrn Boch E. E.R., wider den Bäckermeister Loren; Schmal et Konsorten 'oll, die ersterem zum Unterpfand verschriebene tn der Kirchengaffe , einsetts ne. ben dem Goldarbeiter Börida^r, andererseits neben dem Metzgerm ifier Giot gelegene Be» -ausun-, durch r-chie.lichen Zuschla,, an den Meistbietenden, Freitag den rs. k. M., Nachmittags 2 Uhr, offen lich verkauft werdend Dekr,tuw Reöhanau den 16. -uli 1806,
(L. S.) «urbess. Stadtschultheisenamt.
2. Äuf freiwilliges Anrufen der Linkischen Erben, fast die bevfrlben gehörige in der Gärtner- Kasse, einseits nebvn dem Bierbrauerm«,ster Äau> andererseits neben dem Ktadtwachtmeister Arnd gelegene Behausung, durch richt.,lichen Zuschlag, an den Meistbietenden, Freita- den i$. k. M., Nachmittags 2 ifa Uhr, öffentlich verkauft werden. Dekretum Neuhanat» den -ten Juli 1806.
(U S ) K^rheff. St«dtschultheifena«t -iM '