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Ediktalvorladung.

r. Auf geschehenes Ansuchen der Stegmeperischen Geschwister, wird der dahier gebohrne, fest geraumen Jahren verschollene Peter Berth, oder dessen allensalsige Erben, dergestalten hier­durch vorgeladen, da- sie sich binnen 3 Monaten, und zwar längstens in dem auf den 7tea August a. c. angefetzten lermto, entweder in Person, »der durch genugsam Bevollmächtigte anzumelden, und das Vermögen des erfagten Peter Berth in Empfang zu nehmen, oder zu gewärtigen haben; daß derselbe nach nunmehr» zurückgelegtem 70. Jahr pro mortuo er­klärt , und solches mit Aufhebung deS bisherigen Kautionsverbandes den Stexmeyerischr» Geschwistern, alS bis jezt bekannten nächsten Erben, zum Eigenthum überlassen werden wird. Signatum Neuhanau den 8. Mai 1806.

(L. 8.) Kurheff. Etadtschulthetsenamt.

Vorladung der Gläubiger.

1. In Befolg deS auf Instanz der Wittib Kerstin- von Kurfürstl. Hofgericht mir ertheilten hohen Auftrag» werden alle diejenige, so an den Nachlaß des dahter versivtbcnen Regi. stratorS Kerstins ex quocunque capite gerechte Ansprüche machen zu können sich berechtigt halten, hiermit sub praejudicio praeciusionis edictaliter vorgeladen, in termino auf 6in 30. f. M. bestimmt, entweder in Person oder hinlän-ilch B>voömLchHglr auf Kurfürstl. Kanz­lei in der Kormutssionsstube zu erscheinen und ihre vermeintliche Ansprüche geltend zu machen. Dekretum Haaau den töten Mai 1806,

Dop Kommiffions wegen.

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