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beobachtet wird; So wird Hierdnrch allen Weinhändlern, Kaufleuten und Wirthen, welche dergleichen fremde Weine Faßweiß einführen, nachher aber erst auf Bouleillea abfLllen lassen, und darin» verkaufen, hierdurch aufgereben, sich dazu in so weit, als der Verkauf an hie­sige Einwohner, oderLandes. Unterthanen geschiehet, bei Vermeidung einer berrfchaftl. Strafe von 20 fl. nur geeichter, und mit der Eichmarke versehener Bouteille» zu bedienen, wo tat übrigen aber der ausserhalb Landes gehende Verkauf dieser Weine, so wie derjenigen, welche in versiegelten Bouteillen eingebracht, und in diesen wieder verkauft werden, von Beobach- tung dieser Vorschrift nach wie vor ausgenommen bleiben. Drkretuw Hsnau den 30. April 1806. Kurfürstliche Polizei-Kommission daselbst.

3. Obgleich die Verordnung wornach bei 5 fl. Strafe, keine Dünge, welche mit Privetabgaag vermischt ist, von Oste n bis Michaelis, Morgens nach 7 Uhr, und von Michaelis bis Ostern, Morgens nach 9 Uhr, zur Stadt hinaus gefahren werden, noch auf den Strafen vor den Häusern liegen darf, schon mehrwal bekannt gemacht worden ist; so sind bei diesem Kollegia die zeither dewungeachtet öftere Uebertretungen dieser Verordnung augezeiAt, und zu deren Entschuldigung von den Eigenthümern sich darauf bezogen worden, daß die Fuhr, teure im Aufladen und Adfahren sich nicht genug «ach den bestimmten Stunden richteten , und dadurch sie, die Eigenthümer, ohne ihr Verschulden in die Strafe brächten. Um daher auch diesen Verwand adzuhelfen, so wird jene Versrdnun» hierdurch nicht nur erneuert, sondern auch dahin erläutert: 1) daß jeder Fuhrmann, welcher mit dem Abfahren dergleichen Dün­ge, nach den obenbestimMten Stunden, auf den Strafen hiesiger Stadt betreten wird, ohne weitere Rücksicht auf den Eigenthümer derselben zu nehmen , mit der vestgefetzten Strafe be­legt, und 2) der Eigenthümer alsdann, wenn er zu den oberwäbnten Stunden, Dunge der Art noch auf der Strafe vor seinem Hause liegen, und nicht vielmehr bis dahin die Strafe wieder gehörig gereinigt hat, mit derselben Strafe, ohne Rücksicht auf den Fuhrmann zu neh­men, angesehen , in dem Fall aber 3) wenn zu den mehr gedachten Stunden, sich mit dem Ausladen dergleichen Dunge noch beschäftiget wird, beide, der Eigenthümer und der Fuhr, man 1, zusammen in die verordnete Strafe verurtheilt werden sollen Vekretum Hanau den 30. April 1806. Kurheffische Polizeikommission daselbst.

Civil - Beförderung,

Dem Ludwig George Rüppell ist der Acceß zum Sekretariat -ei der Regierung in Kassel gnädigst ertheilt worden.

Fremde und hiesige Personen, welche vom 6ten bis den irten Mai ein - und durchpassirt smo.

Kinzigbrücke. Den 7ten Se. Durch!., Hr. Landgraf v. Hessen-Rsthenburg, k. b. Frankfurt u. g. n. Rothenbitrg. Hr OtzerfvrflwMet v Dörnb«rg , in nvff. usingif. D., k. V. Frank­furt, log bei Hrn. Regierungsrsth v. Trümbach, u. g d. 8t-u w. ret. Den Sien Hr. Hauptmava v Schösberg, in Hess. bomb. D., f v. Krankfort u g. inS Posthaus. Den -tro Hr. v. Reuten. a. D., k. 6 Wien u. 9. d. Den Toten Zhro Durchl., Prinzessin

v- Naffau-Usiuzen, L v Frankfurt, g. ins dies. Schloß u. denf. w. ret. Hr- Baron v. Wilke, a D., k. a 6 Schweiz u p. V. Hr. Obrist La G-föne, in fras^f. D. k. v Frankfurt u. g. dens. w ret Den Utes Hr. KriegSrsih Zipf. in kurheff. D., k. v Geln' hausn u. log. im Kaltesbad. Der reg Hr. Graf v Mee holz?k. v. Wilhelmsbad u. p d. Hr. General Wernie, in franzif. D- , k. v. Gelnhausen u. p. d. Hr. Hofmarschall v.