Ediktalvorladung.
i. Die, Lei ber teueren Musterung nicht erschienene Kantonisten Gebrüder Adolph und Adam Fischer von Bieder, »erben hiermit öffentlich vorgeladen, sich binnen Iahressrisi und »es» vor zurückzelegtem röten Jahre lhres AlterS wieder einzustellen, oder sie sich zu gewärtigen haben sollen, daß in B t-eff ih'eS Bermögens mit der Konfiskation Verordau«a0mähia vor. geschritten werde, ©ignetum Bieder den säten Senner 1806. 9 Kmheff. Justitz. «mt daselbst.
Siauh,
Vorladung der Gläubiger.
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Verkauf »»« Grundstücken.
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, , daß auf -erichrllches Antsftn der v ^ ^ r ebene, mir kp talhaffe,
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