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Vorladung der Gläubiger.

I Alle diejenige, welche an den sehr geringen Nacklaß der kürzlich verstorkene» Wittib des PozellainMahiers, Ehr stis - Stange aus irgend e nem rechtlichem »ranb, Ansprüche ma- chen u sonn n sich beechtigt halten, habe« solche, Donnerstag den Zlten d. M , bei St.sfe der Ldw-.su»j zu bq idiren. S g «tum Neuhacau den 12 Mai 1804.

b-> £) Kurheff Stadtschultheisenamt allda.

2. Alle und jede Glaub ger des allhier vor 14 Tagen verstorbenen Bildhau rs K'Ker, werd« hiermit vv.g.la^en m Donnerstag den 17. cttrr. auf allhiesigem Rathhaus VormlitagS 10 Uhr e-.w 0 r in Person, oder durch genugsam Bevollmächtigte zu erscheinen und ihre For- derungen zu liquid!»'». widrigenfalls sie nach diesem mit ihren Forderungen weitet n$t gehöret u d der ohnehin ganz xer-ge Nachlaß an die sich gemeldete Krevitores, na-> hierauf - erfolgi m -chieklichrn E.ken tnlß, vrabfolgt werden soll. Dekretum Llihanau den zten Ma 1804

(L. S.) Kurheff. Stadtschultheisenamt allda.

3. Nach Absterben des Unterthan Jost Hedderich zu Marköbel haben sich so viele Schulde« hervorgehan, welche die öffentliche Vorladung sämmtlicher dessen so bekannt als noch unde« kannten Gl-ubuer erhe scheu. Es wird demnach denenselben hiermit ein Lwöchentlicher p?» remtonscher Termin bestimmt und auf Montag den ir. Juni l. J. festresetz«, um darin» bei Smtdahier, Vormittags 8 Uhr, persönlich oder durch behörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen zu liquidiren, und weitere Borschläge zu vernehmen, gegenfalls aber zu gewärtigen, von der SchuldenmaLe ausgeschlossen zu werden. Dekretum Windecken den 27. April 1804.

Kurheff. Justiz«Amt Hierselbsi.

Verkauf von Grundstücken.

I. Zu wissen, daß auf freiwilliges Anrufen der hiesigen Goldarbe'ter Fritz und Backes, deren in der Römergasse neben dem Kurfürstlichen Leihbarko-Ge-äude zur Löwengrube genannte Behausung, dergestalten, öffentlich durch richterlichen Zuschlag Freitags d.n 1. Juni d. J. Nachmittags um 2 Uhr an den Meistbietende-» v rkauft werden soll, daß der Käufer der Wi tib Landmann den lebensla, glichen freien Einsitz in dies r Behausung wie sie ihn der­malen geaieAt, lassen, und den Verkäufern,, solches a dato d.°s Verkaufs noch z Monaten, in dem Besitz zu behalten, verstatten muß. Dekretum Neubanau den 25 Avril 1804.

(L. S.) Kurheff Stadtschultheisenamt daselbst.

2. Das in dem Flecken Rodheim 2 Meilen von Frankfurt und eben so weit von Hanau gete» gene, zum ehemalig von Bürgelische» Vu h t ehöri^ gewes ne Wohnhaus und Hofrailhe, wovon das erste aus 1 troffen Saal, 5 tapezirren und 5 unkapezinen Z-mwe n, 2 Kam­mern, 1 grosser hellen Küche, 2 gewölbten Kellern und rSpeigern bestehet. Der geräumUche Hof hat Scheuer und Stallung für 16 ^f-rbe un' 20 Drück Rindvieh, 4 Echaäf und 4 Sckwe.neställe, Autschenersiese, t Haus z m B-»ndeweiub»ennen, i gebest Obstbörre und i Brunnen, aGes in gutem hewoda- und brauchbarem Stande, soll und kann täglich aus fr ier Hand verka fft werden. Die K- flusilge belieben fi» an dem jetz» en dari-r noch wohn nden Eigenthümer zu wenden. Der gaoze mit eines »2 Sckuh hohe Mauer umge­bene Pl-itz - alt 2 Morg-n 39 mu den, wovon d r an das HauS st ff-n e Garten i Marge« groß und sowohl mit Zwe g als hochstämmigen Obstbi»wen bester Art versehen -st,

;. Da ich w.llens 6in mein Wohnhaus in der Nürnbergerstrase, samt interhaus, aus de» Hand zu verkaufen, so zeige ich dieses denen Liebhabern dazu hiermit an.

Alexander Fl.chhach.