Vorladung der Gläubiger.
Da der Althanauer Bürger und Schuhmachermeister Philipp Jakob Geelzen mit denen ton feiner M lebten Ehefrau zuerst an den Althansuex Bürger u?-d Schumachermeister Js- hanneS Dörr verheursthet gewesen, nachgelassenen Kindern resp. Enkel erster Ehe. gerichtlich abs?thcilt w rdrn soll; so werden hiermit alle und jede, so an gedachten Philipp Jakob Seel- gen und dessen Serlsblen Ehefrau zuerst verheurathet gewesenen Dörr, etwa eine^Schuldfor- drrung haben, vorgeladen, um Donn.r-ta- den 8. März d. J. Vormittags 10 Uhr auf alldie- figem Rathhaus zu erschrines und ihre etwaige Forderungen, sie mögen dem Gericht schon bekannt, oder M,dekasr-t.^ eotweder in eigener Person, oder durch genugsam BevöllmSch. tig« ^u liquideren, rvib.jgenfalls sie nach diesem damit weiter nicht gehört, und das Derniö- gen an den Philipp Iäksb «Seekgrn und denen über dessen Stiefenckeln gerichtlich bestellt-« Ku> rstöres vsraMlZs Fe^kÄr foL. Dekretu« Slthanau den 21 Febr. 1804, ' ’ ’’
(L. S.) Kurhess. GtadtschLlthrifenamt allda
Nachdem die Erben deS verstorbenen hiesigen Bürgers und SäklirmeisierS GumWU, die An- z-ige bei Gericht setbcih d.ß sie dessen Verlassenschaft, soweit sie von demselben herrührig, nicht anders a's cum beneßcio legis et inventarii anjutreten willens seyen; so haben alle diejenige, welche aus einigem Recht-grund Ansprüche darauf zu machen sich -berechtigt halten , solche den 2;.^. M. anzuzeigen und zu deg'ünSen, oder zu gewärtigen, Laß nachher die Erben nicht über den Bestand deS sich ergebenden Vermögeks, in Verbindlichkeit bleiben werden. GiKna- tum Neuhruau den zr. Jan 1804.
(L. S.) Kurhess. Stadtschultheifenamt allda.
Nachdem des Ksffamachers Willbrand Wittib ohne Leibeserbe» ab intestato verstorben, so haben aSe diejenige, welche auf deren geringe Nachlaffenschaft, Erbschaft-» o^cr andere rechtliche Ansprüche zu haben vermeinen, solche den 23. k. M. bei Gericht anzuzeigen, und.zu tegründrn, oder zu gewärtigen, daß sie damit werden praklubirt werben. Gignalum Neuha- nau den 31 Jan. 1804.
(L. 8.) Kurhess. Stadtschultheisenamt daselbst.
Verkauf von Grundstücken.
Donnerstag den 8. März d. I. Nachmittags 3 Ubr sollen auf allhiesigem Rathhaus auf freisiHige» Ansuchen deS Neuhanauer Bürgers und Gärtners Peter Stroh Wittib, nachdestg« nirte in alldi figer Gemarkung liegende, theils vs? ihr, theils von ihrem verlebten Eherren« abkommende Gru^'ssücke, ck: 1 Mo g?n 2 Vitl 29 R. Ack r so angebl. zehe dfrey im Nürn- bci.gerfeld in der Gew. Ä. 25 neben Jsask Liether und Peter Heck. b) 2 Vrtk. 17 Ruthen Äcker m Rür ber erseld, so gnädigster Herrschaft zur 10 Garbe zchendbar in der Gew. Num. 5. neben Jakob Stroh nnd Andreas Dotzirr giebt i Miste Henschaftl. Packtko^n, feiner c) 2 Vrtt. 1 R. Baum und Grasgart n im Nürnb» rgersc!d, so anzedi. zeh.ndtrci in der Gewand Num. 20 neben € kirne Thyrioih Cat, Tom. 3 pag. 8’8 und 8’9- öffrutlich an den Meisibie- tk-d n verzanLhet werden. Dekretum Atthanau den 2t. Febr. 1804
(L S.) Kurhess. Etadtschüllheisenamt allda.
Auf freiwilliges Anrufen der Erben der verstorben Frau Skadttentmeister Jun^ius, soll die von derselben hipterlsffene Behausung, in der Rsse^gasse, neben dem Färber Bcrlch und Schnzidkimeistir Strack, nebst dem daran befindlichen, beinahe 1 Morgen haltenden Garten, Freitag den 18. Mai d. 3. Nachmittags 2 Uhr, durch richterlichen Zuschlag, an den Meist, bietenden Beruft wxrdW welches sowohl den Kaufirebhabern, als auch denjenigen, welche aus diese Behausung allenfalls Erbansprüche machen zu kö.'-nen sich berechtigt hakten, und zwar lezteren , mit der Aussage bekannt gemacht wird, um ihre Rechte, noch vor dem präfizirten Termin, bei Gericht «nötigen, und gehörig zu begründen, oder sich zu gewärtigen, taß sie nach dessen Ablauf damit nicht weiter werden gehört werde,. €hna:um Neuhanau den 1.0 Zrhr, 1804, (L, 5.) Kurhess. Stastschultheisenamr «HP«.