H a n a u e r
privilegirte Wochennackricht.
Jm Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau.
Polizeiverfügungen.
1. Nach dem §. Let 2. der allerhöchsten Orts genehmigten im 52ten Blatte der Wochen« Nachricht vom Jahr 1817 besännt gemachten Polizeiverordnung: das Hnndehalten in bie« siger Stadt betreffend, soll in keinem Hause innerhalb der die hiesige Stadt und Vor« stadt umgebenden Grabe», ein Hund gehalten werden, von dem nicht eine Abgabe von Einem-Gulden halbjährig entrichtet wi d.
Da jedoch Einzelne, zu dieser halbjährig voraus zu bezahlenden Abgabe verpflichtete mit deren Entrichtung noch zurnckstehen, auch Andere von ihren Hunden die gebührende Anzeige noch gar nicht gemacht haben; so werden alle diejenigen, welche noch nicht »»gezeigte Hunde besitze», so wie die, welche mit Entrichtung dieser Abgabe noch im Rückstände sind, auf- Aefordert, ihre Schuld längstens bis zum taten k. M- zu berichtigen, indem sie widrigenfalls zur Bezahlung des doppelten Betrags ohne Nachsicht vernrthei.t, und mittelst Exekution angehälten werden sollen. Zugleich wird auch bekannt gemacht, daß künftig wegen bisher unterbliebener Befolgung des §. 8 jener Verordnung, die in der Nacht auf den Strassen ohne ihre Herren befindliche Hunde tod geschlagen werden sollen. Hanan am 22len Mai 1819. Kurfürstliche Polizeikommission.
2. Zwischen dem Kanal und dem grossen Damm ist, nach gehöriger Untersuchung, ein geräumiger Platz zum Baden im Main abgesteckt, auch zugleich, mittelst freiwilliger Grldkeft träg-, dir Einrichtung getroffen worden, dass sich bei guter Witterung von 5 bis 9 Uhr