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privilegirte Wochennachricht.

Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.

Regierungsausschreiben.

1. Es ist die Anzeige geschehen, daß, bei entstehendem Feuer in den Schornsteinen, durch zweckloses Wasserzngiesseu, den Gebäuden und deren Bewohner bedeutender und unnöthiger Schaden zugesugt werde. Dem Publikum wird daher das in der Feuerverordnung vom 22ten Februar 1773 §. 123 enthaltene, zur Mmpfung der Glut in einem Schornsteine dienende fichere Mittel, welches in folgender Des sah-nugsart besteht:

Das auf dem Herd befindliche Feuer wird zur Seite geschafft, sodann nimmt man eine Kohlpfaune, oder ein sonst taugliches Geschirr, füllt selbiges mit glühenden Kohlen und streuet Schwefelfäden, oder auch klein gestoßenen Schwefel darauf, durch dessen aufsteir genden Dampfdas Feuer ersticket wird. Es wird aber derjenige, welcher den Schwefel auf die Kohlen thut, wohl in acht nehmen, das Gesicht zurückznMrgn, um den Schwer feldampf sechsten nicht in sich zu ziehen, wovon er sonsten an Gesundheit und Leben Schar den leiden kann. Eben so wenig darf bei dem Gebrauch dieses Mittels vor- und nachher Wasser in den Schornstein gegossen werden, als wodurch solches Mittel unkräftig wird.