H a n a u e r
privilegirte Wochennachricht.
Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanatt»
Donnerstag den 27. Juli 1815
Regierungsansschreiben.
1. Obgleich in der Verordnung vom 16. März 1781, §. 4, bestimmt worden ist, baß alle Privatboken, welche heimlich, oder öffentlich Briefe und Packete aufsammeln und bestes len, und damit, zu gewissen oder ungewissen Zeiten, in- und ausserhalb des Landes, von eir
rurcisen, gänzlich abgestellt seyn sollen, diese gesetzliche Vorschrift auch erst noch durch das Regierungsansschreiben vom 19. September des vorigen Jahres von neuem in Erinnerung gebracht worden ist; so befassen sich doch-jetzt wieder Leute damit, Briefe und Packete ans dem Lande zu dem im Felde befindlichen Kui hessischen
8» kragen, welches aber besonders nachtheilig ist, da solche Menschen in Ailsehung
T^^ro nicht, wie die Post, unter dem Schutze des Staates stehen, mithin der ihnen anve^raiieren Briefschaften und sonstige Sachen, leicht belaubt werden können. „«ie^,t>,!^a^ nuch, durch die kürzlich eingerichtete Feldpost, für den ordentlichen Verkehr ^"^"«d dE Armeekorps, auf eine für die betheiligten Personen eben so sichere der , ' Ä^V sesorgt worden, und es darf demzufolge nichts gedulr
vet werden, was dieser untzlicheii Einrichtung irgend zuwider wäre.