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H a n a u e r

privilegirte Wochennachricht.

Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.

Rum.

Donnerstag derr 20» Juli 1515.

Regierungsausschreiben.

1. Obgleich in der Verordnung «om 16 März 1781, §. 4, bestimmt worden ist, daß alle Privatboten, welche heimlich, oder öffentlich Briefe und Packete auffammeln und bestei/ Leu, und damit, zu gewissen oder ungewissen Zeiten, in - und ausserhalb des Landes, von ci- ner Stadt und Gegend zur andern ab - und zureisen, gänzlich abgestellt seyn sollen, diese ge­setzliche Vorschrift auch erst noch durch das Negiernngsglisschreibeu vom 19. September des vorigen Jahres von nettem in Erinnerung gebracht worden ist; so befassen sich doch jetzt wieder Leute damit, Briefe und Packete aus dem Lande zu dem im Felde befindlichen Kurhessischen Kriegsheere zu tragen, welches aber besonders nachtheilig ist, da solche Menschen in Ansehung ihres Gewerbes nicht, wie die Post, unter dem Schutze des Staates stehen, mithin der ihnen auvertraneten Briefschaften und sonstige Sachen, leicht, beraubt werden können.

Uebe dies ist auch, durch die kürzlich eingerichtete Feldpost, für den ordentlichen Verkehr zwischen dem Lande und dem Armeekorps, auf eine firr die hetheiligten Personen eben so schere qls vvrtheilhafte Weise, hinlänglich gesorgt worden, und es darf demzufolge nichts gedul­det werde», was dieser nutzlicheu Einrichtung irgend zuwider wäre.