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H a n a u e r

privtlegtrte Wochennachricht.

Im Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.

Donnerstag den 6. Zuli 1815.

Polizetverfügungen.

1. Man hat die Erfahrung machen müssen, daß nicht selten ganz fremde unbekannte Leute von hiesigen Einwohnern zur Arbeit in Taglohn genommen werden.

Da sich aber auf diese Art manches Gesinde! einschleichen kann ; so wird den Einwohnern dahier untersagt , für die Zukunft ausländische Taglöhner anzunehmen, es sey dann, daß solche mit guten Pässen oder Attestaten von der Obrigkeit ihres Geburtsorts nicht nur versehen, son­dern auch diese Pässe und Attestate von unterzeichneter Behörde für gültig ane annt worden sind.

Wer gegen diese, die öffentliche Sicherheit bezweckende Vorschrift angebet, hat zu gewär­tigen, daß er zu einer Geldstrafe von 5 fl. und nach Befinden auch zu einer Leibesstrafe verur- theilt werde. Hanau den 28. Juni 1815.

Aus kurfürstlicher Polizeikommission.

2. Der seit einiger Zeit eingerissene in verschiedener Hinsicht schädliche Aufkauf des Heues vor den Thoren nud in den Erraffen, wird hiermit bei 5 fl. Strafe verboten, indem der Heu­markt vor der Neustädter Heuwaage von jeher zum Verkauf des eingebracht werdenden Heues bestimmt ist, wohin solches also auch angefahren und ve "anst we den muß. Hanau den 28. Juni 1815. Kurhessifche Polizeikommission daselbst.