H a n a u e r
privilegirte Wochennachrtcht.
Jm Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.
Donnerstag den 2. März 1815»
Regierungsansschreiben.
1. Da die nachfolgende Stelle der höchsten Verordnung vom 27. Dezember 1788,
„ Was die eigentliche sogenannte Suppliken und Memorialen in Gnaden-oder aber auch „anderen ausser einem förmlichen Prozeß vorkommenden Sachen, sie mögen an Uns oder „Unsere nachgesetzte fürstliche Kollegia gerichtet seyn, anbeiangt; so befehlen Wir hier- „ durch gnädigst, daß sotbane Schriften nicht nur jedesmal von dem Konripienten um „ te-schrieben, oder in dessen Entstehung nicht angenommen, auch ohne Resolution zu- „ ruckgegeben, sondern auch von dem Schriftsteller jedesmal die dafür bezahlt erhaltene „Gebührn einschlüssg des Stempelpapiers und der Abschreibgebühren mit bemerket, „und von denselben, bei Vermeidung unserer Ungnade, oder sonst einer der Ueberftetuna „angemessenen scharfen Bestrafung, der Bedacht genommen werden solle, da - densel- „beu hierunter keine Uebernehmung der Partheien, besonders in geringfügigen Gegen« „ ständen, zur Last fallen möge."