H a n a n k r prtvtlegllte Wochennachricht.
Im Verlage und zum Besten des ev. resorm. Waisenhauses in Alt-Hanau.
DonnerstaZ den 10. März 1814.
Regierungsausschreiben.
1. Den Einwohnern deß hiesigen Fürstenthumsz welche von öen Verwaltern der verschiedenen im hiesigen Fürstenthum bestandenen Dotationen Gelder oder sonstige Sachen in Verwahrung haben, wird hierdurch bei Vermeidung einer Geldstrafe, die dem Werth dieser Sache gleichkommt, aufgegeben, Verzeichnisse darüber aufzustellen, und der ihnen vorgesetzten GerichtS- steste binnen 8 Tagen zu überreichen. Hanau den 21. Februar 1814.
Kurfürstlich Hessische Regierung daselbst.
2- Den sämmtlichen Inhabern von öffentlichen Siegeln, die zum Gebrauch der im hiesigen Fürstenthum zwischen dem Alten Oct. 1806/ und der nunmehr erfolgten Wiederherstellung der vorherigen Verfassung bestandenen öffentlichen Stellen und Beamten bestimmt gewesen sind, wird "hierdurch aufgegeben, diese Siegel binnen 8 Tagen an die hiesige Regierungß - Registratur gegen Bescheinigung abzuliefern. Hanau den 11. Febr. 1814.
Kurfürstlich Hessische Regierung daselbst.