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glieder des Ausschusses, sodann der langwierigen Krankheit des einen, und dem erfolgten Tode des andern, wurde die Zeit, die zum Nutzen der Gesellschaft verwendet werden sollte, verloren.

Indessen wollte bei weitem die Mehrheit der Interessenten dieses Institut, auch nicht als "Privatgesellschaft, bestehen lassen, sondern verlangte die Theilung des Fonds.

Ob schon nun der Drang der Umstände die Auflösung des Instituts, als einer öffent­lichen Anstalt unumgänglich nothwendig gemacht hat; so wünschen gleichwohl Se. königl. Hoheit, der Großherzog, daß alle Mittel ergriffen werden mögen, damit gedachte Auf. lösung den Interessenten möglichst wenig schädlich werde. Sie müssen jedoch denselben lediglich überlassen, neuerdings zu berathen, wie dieser Fond getheilt werden könne, oder sonst zum Besten der Interessenten verwaltet und verwendet merden möge.

Damit aber dieser Zweck nicht abermal verfehlt werde; so haben Se. königl. Hoheit mich zu folgenden Verfügungen authorifirt:

i) Die Gesellschaft hat aufs neue zur Wahl eines Ausschusses aus ihrer Mitte oder unpartheuscher Schiedsrichter zu schreiten;

2) die Wahl wird in der Präfektur abgehalten, und hiermit auf den 15. September dieses Jahrs bestimmte

3) die nicht erscheinende, oder nicht wählende werden der Mehrzahl der Stimmen beigezählt;

4) dieser Ausschuß muß / soviel von ihm abhängt, binnen 3 Monaten feine Geschäfte beendigen, und daher aus z, höchstens 5 anwesenden Mitgliedern, oder eben so­viel unpartheiischer Schiedsrichter, bestehen, denen unbedingte Vollmacht mit der Klausel; sammt und sonders, zu ertheilen ist.

Dieser Ausschuß hat nach seiner Konstituirung baldthunlichst seine Plane und Beschlüsse »er Präfektur vorzulegen, die ihm möglichste Unterstützung in seinen Geschäften angedei­hen lassen wird.

Indem Falle, daß die Interessenten über die Wahl eines Ausschusses, oder unpar­theiischer Schiedsrichter, sich nicht vereinbaren, oder der Ausschuß in dem angesessen Termine von 3 Monaten das Geschäft nicht beendigt, so wird die Sache zur rechtlichen Verfügung an das DepartementSgericht abgegeben werden. Hanau den 30. Juli' 1813.

Der Präfekt des Departements

v. A u e r.

Prafekturcirculare an den Herrn Maire der Stadt Hanau und sämmtliche Herren Distrlktsmaire.

(Konskription vom Jahr 1813. 4te Rekrutenablieferung betreffend.)

4. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst befohlen, daß vor der bevorstehenden Rekrutenziehung, alle Konskribirte, welche sich mit einem körperlichen, zum Militairdien- ste untauglich machenden Gebrechen, behaftet glauben, sich bei der gnädigst ernannten Kommission zur Visitation dahier in Hanau sistiren sollen.

Der Tag, an welchem erwähnte Kommission dahier zusammentreten tbird, ist zwar noch nicht bestimmt, allein demungeachiet setze ich sie von jener höchsten Verfügung einst­weilen vorläufig in Kenntniß, damit sie ihr inmittelst die erforderliche Publizität ver­schaffen, und von nun an keine einzelne Individuen vor jenem-Termin zur ärztlichen Untersuchung abschicken wollen.

Uebrigens müssen sich alle zu der bezeichneten Kathegorie gehörige Konskribirte ohne Unterschied, ob sie sich einer Visitation schon früher unterworfen hatten, oder, nicht